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herbst_2023
Herbst 2023
e137122
2023-08-29
Wie sind Pachtentgelte im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung zu berücksichtigen?
Ansatz von Pachtentgelten im Rahmen der landwirtschaftlichen Voll- und Teilpauschalierung.

Werden Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, so stellt sich häufig die Frage, wie die daraus resultierenden Pachteinnahmen im Rahmen der Pauschalierung zu erfassen sind.

Vollpauschalierung

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes auf Basis des Einheitswertes des Betriebes errechnet, wobei die vollpauschalierte Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich ist.

Da der Einheitswert Bezug auf die selbst bewirtschaftete Fläche nimmt, hat dies zur Konsequenz, dass verpachtete Flächen im Rahmen der Einheitswertberechnung in einem ersten Schritt abzuziehen sind, während angepachtete Flächen den Einheitswert und somit auch die Bemessungsgrundlage für den pauschalen Gewinnprozentsatz in Höhe von 42 % erhöhen. Darauf aufbauend sind vereinnahmte Pachtentgelte als nicht von der Pauschalierung umfasste Einnahmen anzusetzen und erhöhen somit das Einkommen, während entrichtete Pachtzinse im Rahmen der Einkommensberechnung abzuziehen sind.

Teilpauschalierung

Bei der Teilpauschalierung können von den regelmäßig anfallenden Betriebseinnahmen 70 % pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden Pachtzinse entrichtet, so können diese zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben mit max. 25 % vom zugepachteten Einheitswert abgezogen werden.

Vereinnahmte Pachtzinse hingegen sind vollständig ohne pauschale Ausgabenkürzung als Einnahme anzusetzen und erhöhen somit unmittelbar das steuerpflichtige Einkommen.

Stand: 29. August 2023

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

e137123
2023-08-29
Immobilienertragsteuer: Was hat sich bei gemischten Schenkungen geändert?
Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?

Wird ein privates Grundstück entgeltlich übertragen, so werden die Einkünfte grundsätzlich mit Einkommensteuer in Höhe von 30 % besteuert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie bei einer Schenkung, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Somit fällt auch keine Immobilienertragsteuer an. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).

Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen aus, dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen anzunehmen sei (Fremde pflegen einander gewöhnlich nichts zu schenken). Ertragsteuerlich wird in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer gemischten Schenkung Unentgeltlichkeit des gesamten Vorgangs angenommen (keine "Teilentgeltlichkeit"), wenn insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.

Bei einer gemischten Schenkung stellt sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe der Gegenleistung noch eine unentgeltliche Übertragung oder eine bereits steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.

Herrschende Praxis war, dass für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts 50 % oder mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger als 50 % (dann Unentgeltlichkeit) des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurden nun die EStR geändert. Für die Beurteilung bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt Folgendes:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 % aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Dieser Raster wurde grundsätzlich in den EStR auch für die Themen Übertragung von Unternehmen und Erbauseinandersetzungen übernommen. Zudem wurden in den EStR unter anderem auch Regelungen für Übertragungen vor dem 16.11.2021 mit einer Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des Verkehrswerts aufgenommen.

Stand: 29. August 2023

Bild: simoneminth - stock.adobe.com

e137152
2023-08-29
Welche neuen Mindestlöhne gelten für Landarbeiter ab September 2023?
Neuer Kollektivvertragsabschluss für Landarbeiter sieht erhöhte Löhne ab September 2023 vor.

Analog zu vielen anderen Branchen sieht auch der neuverhandelte Kollektivvertrag für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben erhöhte Bruttolöhne für das Bundesland Oberösterreich vor, welche ab September 2023 schlagend werden.

Für Landarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden gelten ab 1.9.2023 nachfolgende Löhne:

Kategorie Bruttolohn
Wirtschafter, Betriebsführer und Meister € 2.470,00
alle Facharbeiter, Traktor- und Maschinenfahrer (hauptberuflich) € 2.068,00
angelernter Arbeiter Aushilfsfahrer bis 6 Monate € 1.772,00
Landarbeiter Viehwartungsarbeiter € 1.716,00
Anbau- und Erntehelfer bis maximal 9 Monate, ab 1.1.2024 € 1.712,00

Für die Gewährung der freien Station oder Teilen davon kann der Dienstgeber den Sachbezugswert vom Lohn abziehen. Die Sonderzahlungen sind jeweils vom laufenden Bruttolohn zu messen und der Stundenteiler beträgt 1/173 bei einer 40-Stunden-Woche.

Für Taglöhner gelten ab 1.9.2023 nachfolgende Löhne:

Taglohn in €  
ohne Verpflegung mit Verpflegung
€ 109,90 (brutto) € 95,20 (brutto)

Im Tag- und Stundenlohn der fallweise beschäftigten Taglöhner sind die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) bereits mit abgegolten.

Stand: 05. September 2023

Bild: Inna - stock.adobe.com

e137153
2023-08-29
Wie ist der Pachtzins bei land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungen zu bemessen?
Was muss bei der Verpachtung von landwirtschaftlichem Vermögen beachtet werden?

Soll land- und forstwirtschaftliches Vermögen verpachtet werden, so kann der dafür verlangte Pachtzins grundsätzlich frei gewählt werden. In der Regel sollte sich die Höhe des Pachtzinses dabei an den ortsüblichen Parametern orientieren.

Wertsicherung

Durch eine steigende Inflation verliert ein vereinnahmter Pachtzins laufend an realer Kaufkraft, weshalb als Ausgleich unbedingt eine Wertsicherung vereinbart werden sollte. Bei land- und forstwirtschaftlichen Pachtverträgen erfolgt in der Regel eine Anbindung an den Agrarpreisindex (API).

Der Agrarpreisindex wird seit 2016 als Quartals- beziehungsweise Jahreswert von Statistik Austria erstellt und zeigt die Veränderung der Preise für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Für Wertanpassungen sind die Indexwerte zweier Jahre gegenüberzustellen. Zu beachten ist, dass immer Indexwerte derselben Preisbasis und desselben Zeitraums zueinander in Relation gesetzt werden.

Fälligkeit

Sofern die geschlossene Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht, ist der Pachtzins immer im Vorhinein zahlbar.

Verzug

Wird der Pachtzins nicht bis zum Fälligkeitstag durch den Pächter entrichtet, so hat der Verpächter nach Verstreichen dieser Frist Anspruch auf Verzugszinsen. Bei Verpachtungen zwischen Landwirten handelt es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern. Sofern im Pachtvertrag keine Höhe der Verzugszinsen vereinbart wurde, kommt der gesetzliche Zinssatz von 9,2 % zur Anwendung.

Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Verpächter zudem zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht zur Auflösung nicht ausdrücklich im Rahmen des Pachtvertrages vereinbart wurde.

Stand: 29. August 2023

Bild: ThomBal - stock.adobe.com

e137154
2023-08-29
Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?
Welche Lohnunterlagen müssen Dienstgeber im Rahmen einer Lohnkontrolle vorlegen können?

Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:

Lohnkonto

Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.

Weitere relevante Unterlagen

Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:

  • Dienstvertrag oder Dienstzettel
  • Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen
  • Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Aufzeichnungen sowie Vergütungsbestandteile
  • Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen
  • Beschäftigungsbewilligung bei Dienstnehmern/Erntehelfern aus Drittstaaten

Stand: 29. August 2023

Bild: background_for_you - stock.adobe.com

e137155
2023-08-29
Wie hoch ist der Klimabonus 2023?
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.

Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).

Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Mit Eingabe der Postleitzahl auf www.klimabonus.gv.at können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.

Weitere Informationen, wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen, finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Stand: 29. August 2023

Bild: FV Photography - stock.adobe.com

e137156
2023-08-29
Ab wann fallen Anspruchszinsen an?
Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Dies ist insbesondere beachtenswert, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.

Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von € 50,00 nicht erreichen. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer zeitgerechten Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden bzw. reduziert werden.

Stand: 29. August 2023

Bild: JD8 - stock.adobe.com

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2023-08-29
Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.

Kunden müssen Ihrem Unternehmen Vertrauen entgegenbringen, bevor sie Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dieses Vertrauens sind Kundenstimmen (Testimonials). Kundenstimmen stärken die Glaubwürdigkeit eines Anbieters und vermitteln Sicherheit.

Wenn Sie Ihr Marketing mit Kundenstimmen unterstützen wollen, beachten Sie folgende Tipps:

  • Etablieren Sie ein System, das Statements von begeisterten Kunden systematisch einsammelt. Am besten klappt dies direkt nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit.
  • Unterstützen Sie Ihre Kunden bei der Erstellung des Testimonials mit Fragen wie:
  • Was ist der Unterschied zu anderen Anbietern?
  • Welches Problem konnten wir für Sie lösen?
  • Was war der wichtigste Grund, warum Sie sich für unser Unternehmen entschieden haben?
  • Stellen Sie fest, was üblicherweise die größten Zweifel an einer Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen auslöst und fragen Sie zufriedene Kunden danach.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Kundenstimmen nicht zu allgemein gehalten werden. Im Idealfall werden mit dem Testimonial positive Emotionen transportiert.
  • Lassen Sie den Text des Testimonials jedenfalls vom Kunden freigeben.
  • Kundenstimmen mit Foto sind besonders wirksam. Von Kundenstimmen ohne konkreten Namen ist abzuraten.
  • Kundenstimmen können unterschiedliche Formate haben: Statement, Fallstudie, kurzes Video oder z. B. auch Interview in einem Podcast.

Stand: 29. August 2023

Bild: ChayTee - stock.adobe.com

sommer_2023
Sommer 2023
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2023-05-29
Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe
Wie sind weichende Erben bei einer Hofübergabe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft abzufinden?

Im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Hofübergabe stellt sich häufig die Frage, wie mit den Ansprüchen weichender Erben umzugehen ist und welcher rechtlichen Grundlage diese unterliegen.

Rechtliche Grundlage

Im Rahmen der Abfindung von weichenden Erben ist nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht oder nach den erbrechtlichen Vorschriften abzuschätzen, wie hoch die Ansprüche der weichenden Erben sind. Dazu ist vorerst festzustellen, ob das allgemeine bürgerliche Erbrecht oder das Anerbenrecht zur Anwendung gelangt, welches nur dann Anwendung findet, wenn ein sogenannter Erbhof vorliegt.

Folgen der Anwendung des Anerbengesetzes

Findet das Anerbengesetz Anwendung, so sieht dieses nach einer abweichenden Erbregelung vor, dass weichende Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben haben. Ihre Abfindungsansprüche sind demnach reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Fortbestand des Hofes nicht gefährdet ist.

Steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen

Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung eines weichenden Erben verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Verwendung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist eine Entnahme. Repräsentieren die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb, ist von einem unentgeltlichen Teilbetriebsübergang auszugehen und die Erwerber (weichenden Erben) haben die Buchwerte dieses fortzuführen.

Werden im Zuge einer Erbauseinandersetzung den weichenden Erben Holzschlägerungsrechte eingeräumt, so kommt es im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser zum Ansatz einer Privatentnahme beim Anerben.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Andrey Kiselev - stock.adobe.com

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2023-05-29
Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen
Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?

Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.

Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

Verkauf von körperlichen Waren

Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.

Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.

Vermietung von Verkehrsmitteln

Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Erbringung von Dienstleistungen

Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.

Ausnahmebestimmungen

Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Mete Caner Arican - stock.adobe.com

e137084
2023-05-29
Wie sind Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften steuerlich zu behandeln?
Steuerliche Behandlung der Ausschüttung oder Zuwendung von Agrargemeinschaften.

Agrargemeinschaften können nach den jeweiligen Landesgesetzen entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als juristische Person privaten Rechts errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (personengesellschaftlich organisierte Agrargemeinschaft) vor. Kommt es zu Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften, stellt sich häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von € 4.000,00 im Kalenderjahr übersteigen, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug im Ausmaß von 27,5 % oder sie sind bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption zum Normaltarif zu veranlagen. In beiden Fällen stellen sie allerdings als Ausfluss des Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Zuwendungen von personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaften

Bei einer personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaft erfolgt die Gewinnermittlung bzw. Einkünftezurechnung analog wie bei Personengesellschaften. Die anteiligen Einkünfte werden dementsprechend im Rahmen der Feststellung den einzelnen Mitgliedern zugerechnet, wobei, abhängig vom Zweck der Agrargemeinschaft, entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung durch die Agrargemeinschaft) vorliegen. Für besondere Waldnutzungen kann das Mitglied den Hälftesteuersatz beanspruchen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

e137085
2023-05-29
Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?
Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.

Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

  • das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 % (Stand Anfang Mai 2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Tiko - stock.adobe.com

e137086
2023-05-29
Wie sind Rodungs- und Stilllegungsprämien steuerlich zu behandeln?
Steuerliche Behandlung von Rodungs- und Stilllegungsprämien bei Obst- und Weinbaubetrieben.

Werden vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgegeben oder erfolgt ein dauerhafter Verzicht auf eine Auspflanzung, so kann hierfür bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rodungs- oder Stilllegungsprämie beantragt werden. Im Falle eines Prämienbezugs stellt sich in der Folge häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.

Rodungsprämien

Rodungsprämien werden im Obst- und Weinbau für die endgültige Aufgabe von Bepflanzungsflächen bzw. bei einem unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand gewährt. Derartige Prämienzahlungen sind nicht im regelmäßigen Betriebsablauf vorkommende Geschäftsfälle und daher grundsätzlich gesondert steuerpflichtig. Von den vereinnahmten Prämien können entsprechend der Pauschalierungsverordnung 70 % der Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer (mindestens € 5.000,00 / ha bei Weinbaubetrieben) abgezogen werden, andernfalls die tatsächlichen Kosten und die Bodenwertminderung.

Stilllegungsprämien

Werden seitens eines Landwirtes betrieblich genutzte Flächen stillgelegt, so gelten diese bei einer (vorübergehenden) Stilllegung weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien hierfür bezogen werden. Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien stellen, wie auch Rodungsprämien, ebenfalls Betriebseinnahmen dar, von welchen die Ausgabensätze gemäß der Pauschalierungsverordnung in Abzug zu bringen sind.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Bill Ernest - stock.adobe.com

e137087
2023-05-29
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 - 5 Jahre € 320,00
6 - 9 Jahre € 410,00
10 - 14 Jahre € 500,00
15 - 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 29. Mai 2023

Bild: PIXMatex - stock.adobe.com

e137088
2023-05-29
Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?
Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.

Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:

  • In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.
  • Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?
  • Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.
  • Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).

Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Jirapong - stock.adobe.com

fruehling_2023
Frühling 2023
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2023-02-23
Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung
Welche neuen Grenzen sieht die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung vor?

Im Dezember 2022 wurde die adaptierte Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung veröffentlicht, welche sowohl eine geänderte Einheitswert- als auch Umsatzgrenze vorsieht. Die neuen Grenzen gelten ab der Veranlagung 2023.

Änderung der Pauschalierungsgrenzen

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Basis des Einheitswerts des Betriebes errechnet, während bei der Teilpauschalierung von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen werden.

Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als € 75.000,00 bis nunmehr maximal € 165.000,00 (bisher € 130.000,00) offen.

Damit sowohl die Voll- als auch Teilpauschalierung anwendbar sind, bedarf es neben der Unterschreitung der maßgeblichen Einheitswertgrenzen auch der Einhaltung der Umsatzgrenze. Die maßgebliche Grenze lag bis dato bei € 400.000,00 und wurde nunmehr durch die Änderung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 auf € 600.000,00 angehoben. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) überschritten, so kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden, es sei denn, der Land- oder Forstwirt macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung der Pauschalierungsverordnung.

Erhöhung der Einnahmegrenze für LuF-Nebentätigkeiten

Ebenfalls kam es im Zuge der Adaptierung der Pauschalierungsverordnung zu einer Erhöhung der steuerlichen Einnahmegrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten – wie u. a. der Direktvermarktung von Be- und Verarbeitungsprodukten – von € 40.000,00 auf € 45.000,00 ab der Veranlagung 2023.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

e137025
2023-02-23
Müssen pauschalierte Land- und Forstwirte Rechnungen legen?
Welche Merkmale muss die Rechnung eines pauschalierten Land- und Forstwirtes aufweisen?

Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Buchführungsgrenze von € 600.000,00 (Wert ab Veranlagung 2023), so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Für Zwecke der Umsatzsteuer bedeutet dies, dass die Vorsteuer vom Gesetz in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt wird, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt.

Pflicht zur Rechnungslegung

Trotz dieser Vereinfachung und obwohl sich für pauschalierte Land- oder Forstwirte in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast ergibt, gelten diese Betriebe dennoch als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies bedeutet, dass auch pauschalierte Land- oder Forstwirte zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt bzw. sogar dazu verpflichtet sind, wenn sie diese Umsätze an einen anderen Unternehmer bzw. an eine juristische Person erbringen.

Merkmale der Rechnung

Grundsätzlich weist die Rechnung eines pauschalierten Land- oder Forstwirtes keinen Unterschied zu der eines anderen Unternehmens auf und hat alle umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale zu enthalten. Auch die Regelung betreffend Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag bis € 400,00 brutto) findet Anwendung. Da allerdings Land- oder Forstwirte in der Regel über keine UID-Nummer verfügen, kann diese auch bei Nicht-Kleinbetragsrechnungen oftmals nicht angeführt werden. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers den unternehmerischen Empfänger zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der Land- oder Forstwirt weist in der Rechnung darauf hin, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13 % (Vermerk: „Durchschnittssteuersatz 13 %“) unterliegt. Wird mit Gutschrift gegenüber pauschalierten Land- und Forstwirten abgerechnet, ist der oben geforderte Hinweis auf der Gutschrift erforderlich.

Bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten an Unternehmer, die einer Zusatzsteuer von 7 % (10 % bei Nichtunternehmern) unterliegen, ist auf der Rechnung der Vermerk „Durchschnittssteuersatz 13 % zzgl. Zusatzsteuer 7 %“ (bei Nichtunternehmern „Durchschnittssteuersatz 10 % zzgl. Zusatzsteuer 10 %“) anzubringen.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie ist die Be- und Verarbeitung bei Land- und Forstwirten zu handhaben?
Wie wird die land- und forstwirtschaftliche Be- und Verarbeitung im Steuer- und Gewerberecht behandelt?

Sollen aus land- oder forstwirtschaftlichen Urprodukten durch Be- und Verarbeitung neue Erzeugnisse entstehen, so gilt es rechtlich einiges zu beachten.

Gewerberecht

Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) fällt die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte in den Anwendungsbereich der landwirtschaftlichen Nebengewerbe und ist dementsprechend vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Die Be- und Verarbeitung kann dabei auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen, sodass beispielsweise ein Land- oder Forstwirt einen gewerblichen Fleischhauer mit der Schlachtung oder Verarbeitung seiner Tiere beauftragen kann.

Steuerrecht

Die Be- und Verarbeitung zählt steuerrechtlich nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich dabei um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Dieser liegt – vereinfacht ausgedrückt – vor, wenn die Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung € 45.000,00 (inklusive Umsatzsteuer, Wert ab Veranlagung 2023) jährlich nicht übersteigen. Übersteigen die Einnahmen € 45.000,00 (Wert ab Veranlagung 2023), so liegen vom ersten Cent an Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Liegt hingegen ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, so ist der Gewinn aus der Veräußerung von be- oder verarbeiteten Erzeugnissen stets (auch bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) gesondert zu ermitteln. Im Rahmen der Pauschalierung können dabei Betriebsausgaben mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) abgezogen werden.

Zukaufsgrenze

Wie für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. Betriebsteil gilt auch für die Be- und Verarbeitung die steuerliche Zukaufsregel. Gemäß dieser dürfen zwar Waren zur Be- und Verarbeitung mit dem eigenen Urprodukt zugekauft werden, jedoch darf der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) aus der Be- und Verarbeitung nicht übersteigen, da sonst ein steuerlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Um die Höhe der Zukäufe jederzeit exakt feststellen zu können, empfiehlt es sich, diese gesondert aufzuzeichnen.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?
Was ist zu tun, wenn die Rechnung für Zwecke der Umsatzsteuer falsch ausgestellt wurde?

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

  • Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
  • Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?
Je nach Reiseziel gelten unterschiedliche Bestimmungen

Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card.

Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen. Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro.

Wenn Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein. Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Nicht-Vertragsstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.

Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Krankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen.

Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere bei Reisen in Nicht-Vertragsstaaten.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.gesundheitskasse.at oder www.svs.at.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie geht man mit digitalen Beschwerden um?
Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden

Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um Ihre Beschwerden anzubringen. Im Unterschied zu einer persönlich vorgetragenen Beschwerde lesen bei digitalen Beschwerden viele andere Interessenten und Kunden des Unternehmens sowohl die Beschwerde wie auch die Reaktion des Unternehmens mit. Ihr Produkt bzw. Ihr Unternehmen steht damit im Rampenlicht.

Hier einige Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden:

  • Finden Sie heraus, ob es sich nur um eine subjektive Meinung oder eine echte Beschwerde handelt.
  • Eine erste Reaktion sollte möglichst schnell erfolgen. Drücken Sie Ihren Dank für die Kontaktaufnahme aus, fassen Sie die Fakten der Beschwerde zusammen und vermitteln Sie dem Kunden Ihr Bedauern. Falls keine sofortige Lösung möglich ist, kündigen Sie möglichst konkret Ihren nächsten Kontakt an.
  • Vermeiden Sie in Ihrer Kommunikation in einen Verteidigungsmodus zu fallen, sonst heizt sich die Situation weiter auf.
  • Erarbeiten Sie einen Lösungsvorschlag (z. B. Gutschein, Rückerstattung, …) und wenden Sie sich an Ihren Kunden mit einem erneuten Kommentar.

Der Aufwand für die professionelle Erledigung von Beschwerden lohnt sich! Gut erledigte Beschwerden sind eine Chance, Kunden an Ihr Unternehmen zu binden und zu weiteren Käufen zu bewegen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: ra2 studio - stock.adobe.com

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Winter 2022
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2022-11-28
Unterliegen Förderungen aus dem Waldfonds einer Steuerpflicht?
Wie sind Fördergelder aus dem Waldfonds steuerrechtlich zu handhaben?

Fließen Förderungen aus dem 10-Punkte-Maßnahmenpaket des Waldfonds zu, so stellt sich die Frage, wie diese steuerrechtlich zu behandeln sind. Das österreichische Finanzministerium hat auf Anfrage der Landwirtschaftskammer dazu Stellung bezogen.

Abgeltung Borkenkäferschäden (Maßnahme 3)

Werden Förderungen zur Abgeltung von Borkenkäferschäden geleistet, so fallen diese grundsätzlich unter die Steuerbefreiung für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit. Dies bedeutet, dass die Beihilfe gänzlich steuerfrei ist und keine Einnahme darstellt. Allfällige entstandene Aufwendungen sind von der Förderung losgelöst zu betrachten und können dementsprechend weiter als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Andere Maßnahmen (Maßnahmen 1, 2, 4 und 10)

Eine Steuerfreiheit der Förderung besteht auch für die Maßnahmen 1, 2, 4 und 10 des Waldfonds:

  • Wiederaufforstung und Pflege nach Schadereignissen (Maßnahme 1)
  • Maßnahmen zur Errichtung klimafitter Wälder (Maßnahme 2)
  • Errichtung von Lagerstätten für Schadholz (Maßnahme 4)
  • Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität im Wald (Maßnahme 10)

Allerdings kürzen hier im Rahmen der nichtpauschalierten Gewinnermittlung die Fördergelder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Anlagevermögen und damit die künftige Abschreibungsbasis. Soweit die Förderung zur Deckung der laufenden Kosten dient, sind die Betriebsausgaben – außer bei der Pauschalierung – um den empfangenen Förderbetrag zu kürzen. Die Beantragung einer Förderung sowie deren steuerliche Handhabe sollte dabei stets abschließend durch einen befugten Parteienvertreter (Steuerberater) geprüft werden.

Berücksichtigung im Rahmen der Pauschalierung

Da die Vollpauschalierung für Zwecke der Gewinnermittlung ausschließlich auf die Höhe des Einheitswertes abstellt, sind Förderungen grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung unbeachtlich, sofern der Einheitswert davon unberührt bleibt (Regelfall).

Erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung, so sind Förderungen, sofern sie nicht steuerfrei

sind, als Betriebseinnahme zu erfassen und davon die pauschalen Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Steuerfreie Förderungen bleiben im Rahmen der Teilpauschalierung unberücksichtigt.

Stand: 28. November 2022

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2022-11-28
Zimmervermietung vs. Urlaub am Bauernhof
Beherbergung am Bauernhof

Gerade in ländlich attraktiven Regionen stellt die Beherbergung oftmals eine bedeutende Einkunftsquelle vieler Land- und Forstwirte dar. Aus steuerlicher Sicht gilt es allerdings dabei zu beachten, dass abhängig vom Ausmaß der Gästebeherbergung sowie den gebotenen Nebenleistungen entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb vorliegen können.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Erfolgt die Beherbergung der Gäste im Rahmen von Privatzimmern oder Ferienwohnungen und werden zudem Zusatzleistungen wie etwa Produktverkostungen oder Vorführungen angeboten, so sind die daraus erzielten Einkünfte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn das Ausmaß des Beherbergungsangebots zehn Betten nicht überschreitet.

Ebenfalls den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zurechenbar ist die bloße Zimmervermietung ohne Nebenleistungen, jedoch mit inkludierter Reinigung im Ausmaß von ebenfalls weniger als zehn Betten.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen hingegen vor, wenn die Beherbergung im Rahmen von Privatzimmern oder Ferienwohnungen erfolgt und keinerlei Nebenleistungen wie Reinigung, Verpflegung oder sonstige Dienstleistungen angeboten werden. Auch hinsichtlich dieser Einkünfte gilt, dass die Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß erfolgen muss, um keine Gewerblichkeit zu begründen.

Im Fall des Zusammentreffens einer Vermietung ohne Zusatzleistungen mit einer Vermietung mit Zusatzleistungen liegt hingegen keine einheitliche Bewirtschaftung vor. Werden beispielsweise Fremdenzimmer mit Frühstück und Ferienwohnungen ohne Zusatzleistungen vermietet, ist die Zimmervermietung als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren, während die Ferienwohnungsvermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Von einer gewerblichen Tätigkeit und demnach von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hingegen immer dann auszugehen, wenn die laufende Verwaltungs(mehr)arbeit für den Vermieter ein Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof geht diesbezüglich von einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei Überschreiten der „Zehn-Betten-Grenze“ aus.

Stand: 28. November 2022

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2022-11-28
Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?
Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 nun neu im Bereich der Finanz folgende Zinssätze:

Basiszinssatz 1,38 %
Stundungszinsen 3,38 %
Aussetzungszinsen 3,38 %
Anspruchszinsen 3,38 %
Beschwerdezinsen 3,38 %
Umsatzsteuerzinsen 3,38 %

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %. Ab 1.1.2023 gilt hier voraussichtlich ein Zinssatz von 4,63 %.

Stand: 28. November 2022

Bild: meeboonstudio - stock.adobe.com

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2022-11-28
Kulturpflege im ländlichen Raum – Was muss beachtet werden?
Landwirtschaftliche Kulturpflege – bedarf es einer Gewerbeberechtigung?

Möchte ein Land- oder Forstwirt Dienstleistungen im Rahmen der ländlichen Kulturpflege erbringen, so stellen sich sowohl gewerbe- als auch steuerrechtliche Fragestellungen.

Gewerberecht

Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum fallen beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen und der damit zusammenhängende Abtransport des Mähgutes.

Grundsätzlich darf ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Steuerrecht

Aus Sicht des Steuerrechts ist zu prüfen, ob die Kulturpflege eine Nebentätigkeit darstellt, welche dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Eine Unterordnung und damit Nebentätigkeit liegt, vereinfacht ausgedrückt, vor, wenn die Gesamteinnahmen aus der Nebentätigkeit € 40.000,00 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Einnahmen aus anderen Nebentätigkeiten, wie „Urlaub am Bauernhof“ oder auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis, sind auf die 40.000,00-€-Einnahmengrenze jedoch nicht anzurechnen.

Wird die Unterordnungsgrenze überschritten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Wird die Unterordnungsgrenze hingegen nicht überschritten, so liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist in diesem Fall, unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Hauptbetrieb, stets gesondert durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Wenn bei der Kulturpflege das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, können anstatt der tatsächlichen Ausgaben jedoch auch 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden.

Stand: 28. November 2022

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2022-11-28
Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?
Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung

Land- und Forstwirte sind mit Ihren Einkünften meist einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2023 wurde einerseits durch Steuersatzänderungen in der ökosozialen Steuerreform und andererseits durch die Kompensation der kalten Progression im Zuge des Teuerungsentlastungpakets geändert.

Der sogenannte Tarif in der Einkommensteuer unterzieht diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung. Ab 2023 sind bei Tarifstufen und Steuersätzen folgende Änderungen vorgesehen:

2022   2023
Tarifstufen in € Steuer-satz Tarifstufen in € Steuer-satz
Bis 11.000 0 % Bis 11.693 0 %
Über 11.000 – 18.000 20 % Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 18.000 – 31.000 32,5 % Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 31.000 – 60.000 42 % Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 60.000 – 90.000 48 % Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 90.000 – 1 Mio. 50 % Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 % Über 1 Mio. 55 %

Bei einem Einkommen von beispielsweise € 62.000,00 ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von € 18.765,00, ab 2023 € 17.639,75 – somit eine Ersparnis von € 1.125,25.

Von dieser errechneten Steuer werden – unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen – aber auch die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen.

Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht und bringen so einen Steuervorteil gegenüber 2022.

Stand: 28. November 2022

Bild: pattilabelle - stock.adobe.com

e137002
2022-11-28
Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

ASVG (voraussichtliche Werte)
Geringfügigkeitsgrenze:
monatlich
Grenzwert für pauschalierte
Dienstgeberabgabe
€ 500,91
€ 751,37
Höchstbeitragsgrundlage:
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen

€ 195,00
€ 5.850,00
€ 11.700,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. November 2022

Bild: JD8 - stock.adobe.com

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2022-11-28
Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?
Elektronische Behördenwege sparen oft Zeit.

Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit. Ein qualifiziert, elektronisch signiertes PDF ist daher einem handschriftlichen, unterschriebenen Papierdokument rechtlich gleichgestellt. Die E-Signatur ist eine Authentifizierung mittels eines kryptografischen Verfahrens auf elektronischem Wege.

Die E-Signatur ist erforderlich für:

  • elektronische Behördenwege,
  • rechtsgültige Unterschrift von Verträgen,
  • öffentliche Auftragsvergaben und
  • elektronische Rechnungslegung (beim Bund verpflichtet).

Die E-Signatur kann mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur durchgeführt werden. Eine Weiterentwicklung stellt die sogenannte ID Austria dar. Mit der Handy-Signatur kann einfach, schnell und kostenlos die Identität im Internet nachgewiesen werden. Beim Anmelden für Services oder als Unterschrift funktioniert die Handy-Signatur ganz ähnlich wie die Anmeldung beim E-Banking. Alles, was dafür benötigt wird, ist ein empfangsbereites Mobiltelefon.

Die Aktivierung und die Nutzung der Handy-Signatur sind kostenlos. Mehr zu den Themen Handy-Signatur und Bürgerkarte erfahren Sie unter: www.buergerkarte.at.

Stand: 28. November 2022

Bild: Syda Productions - stock.adobe.com

herbst_2022
Herbst 2022
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2022-08-29
Welchen Steuern unterliegt der Verkauf von Waldgrundstücken?
Verkauf stehendes Holz vs. Grund und Boden

Wird ein Waldstück durch einen Land- oder Forstwirt veräußert, so ist dabei zu beachten, dass aus steuerlicher Sicht zwei getrennte Wirtschaftsgüter vorliegen, welche unterschiedlich zu behandeln sind. So unterliegt der Gewinn, der auf Grund und Boden entfällt, der Immobilienertragsteuer, während hingegen der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes (auch eines Jagdrechts) gesondert zu ermitteln ist.

Verkauf des stehenden Holzes

Werden Waldgrundstücke mit einem jährlichen Gesamtveräußerungserlös bis € 250.000,00 veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz pauschal mit 35 % vom gesamten Veräußerungserlös zu ermitteln. Dieser Veräußerungsgewinn ist in der Folge neben den mitunter pauschal ermittelten laufenden Einkünften des Land- oder Forstwirts gesondert zum Tarifsteuersatz zu versteuern.

Neben dieser pauschalen Ermittlung hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Übersteigt jedoch der jährliche Gesamtveräußerungserlös für Waldgrundstücke die Grenze von € 250.000,00, so ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinns für das stehende Holz ausgeschlossen und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Verkauf von Grund und Boden

Für Waldverkäufe ab 1.4.2012 ist infolge der Immobilienertragsteuer der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn gesondert zu versteuern. Übersteigt der jährliche Gesamtveräußerungserlös nicht den Wert von € 250.000,00, so ist es unbedenklich, wenn der auf Grund und Boden entfallende Teilerlös pauschal mit 50 % des Gesamtveräußerungserlöses angenommen wird. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ist, in der Folge abhängig davon ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, sodann der anteilige Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.

Wurde hingegen aufgrund des Überschreitens der Erlösgrenze von € 250.000,00 ein verpflichtendes Sachverständigengutachten eingeholt, so ist der laut Gutachten auf Grund und Boden entfallende Veräußerungserlös heranzuziehen. Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer erfolgt dann in der Regel durch den rechtlichen Vertreter (Notar, Rechtsanwalt).

Stand: 29. August 2022

Bild: bilanol - stock.adobe.com

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2022-08-29
Welche steuerlichen Entlastungen wurden auf Grund der Teuerung beschlossen?
Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrags rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
  • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrags.
  • Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.

Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurden im Parlament bereits beschlossen. Für folgende Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung noch abzuwarten:

  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 29. August 2022

Bild: tomertu - stock.adobe.com

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2022-08-29
Aktuelle Zukaufsgrenzen und -befugnisse im Rahmen der Urproduktion
Regelungen für den pflanzlichen und den tierischen sind zu beachten

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion umfasst Bereiche, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturprodukten aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei beschäftigen. Dieser Bereich ist insofern von Bedeutung als die Urproduktion selbst von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und für Zwecke des Steuerrechts als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, wenn bestimmte Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im pflanzlichen Bereich

Damit aus steuerlicher Sicht der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes gewahrt bleibt, dürfen pflanzliche Erzeugnisse wie folgt zugekauft werden:

  • Weinbau: Hier darf der Zukauf von höchstens 1.500 Liter Wein oder 2.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr nicht überschritten werden. Im Bundesland Steiermark gilt eine Zukaufsmenge von höchstens 3.000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr.
  • Sonstige Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, Waldbau), wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) des Betriebszweiges beträgt.

Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst.

Im pflanzlichen Bereich bedarf es zudem keiner Handelsbefugnis, sodass zugekaufte pflanzliche Erzeugnisse im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auch als Handelsware weiterveräußert werden können, ohne dass dafür ein Handelsgewerbe anzumelden wäre.

Zukaufsgrenzen und -befugnisse im tierischen Bereich

Eigene Zukaufsgrenzen für den tierischen Bereich gibt es nicht, wobei sich die Zukaufsgrenzen primär auf Handelswaren beziehen. Der Zukauf von Produktionsmitteln, wie Futter, Geräte oder Jungvieh zur Mast, ist hingegen generell von der Zukaufsgrenze ausgenommen. Gewerberechtlich gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft keine Handelsbefugnis für tierische Erzeugnisse besteht. Zugekaufte tierische Erzeugnisse müssen daher immer einer eigenen Produktion/Wertsteigerung unterzogen werden (z. B. Zukauf von Ferkeln - eigene Mästung - Verkauf von Mastschweinen).

Stand: 29. August 2022

Bild: Vera - stock.adobe.com

e137133
2022-08-29
Der Reparaturbonus: Förderung von Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten für Private
Geld zurück bei der Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten für Private

Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert. Bis zu € 30,00 wird die Einholung eines Kostenvoranschlags gefördert.

Die Förderung können Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich beantragen. Pro Gerät kann ein Bon beantragt werden, der bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden kann. Förderbons können beantragt werden, solange die Budgetmittel reichen, spätestens bis 31.12.2023.

Förderfähig ist die Reparatur (bzw. der Kostenvoranschlag) von Elektro- und Elektronikgeräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden. Ein Neukauf oder Austausch eines Geräts (auch gegen ein generalüberholtes) wird nicht gefördert.

Eine Liste der förderungsfähigen Elektro- und Elektronikgeräte finden Sie unter:
www.reparaturbonus.at/geraeteliste 
und eine Liste der nicht förderungsfähigen Geräte unter:
www.reparaturbonus.at/negativliste.

Generell nicht förderfähig sind Service- und Wartungsarbeiten und wenn Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen) sowie Arbeiten im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen.

Ein Reparaturbon kann auf www.reparaturbonus.at beantragt werden und binnen drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden.

Alle detaillierten Informationen zum Ablauf, zu den teilnehmenden Partnerbetrieben und den Förderbedingungen finden Sie auf www.reparaturbonus.at.

Stand: 29. August 2022

Bild: New Africa - stock.adobe.com

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2022-08-29
Steuerliche Behandlung der Fischzucht und Binnenfischerei
Was fällt unter Fischzucht und Binnenfischerei?

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der einkommensteuerliche Einkommensbegriff des § 21 EStG auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.

Fischzucht und Teichwirtschaft

Der landwirtschaftliche Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen und Speisefischen sowie die Fischzucht zur Herstellung von Ködern zur Fütterung anderer Fische. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse, umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte wären den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Beispiel:

Der Umsatz einer Fischzucht (Speise- und Besatzfische) aus selbst gezogenen Fischen beträgt € 1.000.000,00. Für den unmittelbaren Weiterverkauf werden Fische mit einem Einkaufswert von € 150.000,00 fremdbezogen. Trotz der Zukäufe liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische den Betrag von € 250.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt eine gewerbliche Fischzucht vor.

Binnenfischerei

Neben dem Bereich der Fischzucht und Teichwirtschaft erfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff auch den Bereich der Binnenfischerei, selbst wenn diese ohne Zusammenhang mit einem landwirt- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Für die Zuordnung zu dieser Einkunftsart ist es dabei auch ohne Bedeutung, ob die Fischerei in eigenen oder gepachteten Gewässern ausgeübt wird und ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts stellen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, selbst wenn es sich um eine Dauerverpachtung handeln sollte.

Stand: 29. August 2022

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2022-08-29
Wie findet man die richtigen Fragen zu einem Problem?
Vom Brainstorming zum Questionstorming

Brainstorming ist eine bewährte Methode um möglichst viele Lösungsansätze für ein Problem zusammenzutragen. Oft sind Fragestellungen aber komplex und schwer fassbar. Die Teilnehmer einer Brainstorminggruppe sind oft überfordert und die Kreativität ist blockiert.

Hier eignet sich die Methode des Questionstorming, um eine Frage in Unterfragen zu detaillieren.

In einem ersten Schritt wird ein Problem als provokante Aussage formuliert, wie zum Beispiel „Die Zahl unserer Stammkunden nimmt kontinuierlich ab“.

In der Gruppe werden nun von den Teilnehmern in einem bestimmten Zeitrahmen Fragen zur getätigten Aussage gestellt. Diese werden gesammelt und z. B. auf Kärtchen und eine Präsentationswand gepinnt. In dieser Phase dürfen weder Antworten noch irgendwelche Kommentare zu den formulierten Fragen abgegeben werden.

Jeder Teilnehmer des Questionstormings wählt nun die drei wichtigsten/inspirierenden Fragen aus. Jene Fragen, die in Summe von den meisten Teilnehmern ausgewählt wurden, werden dann in der Gruppe oder in Teams weiterbearbeitet. Ziel der Bearbeitung sollte ein Aktionsplan sein.

Die richtigen Fragen zu finden, kann Ihnen helfen, Strategien zu entwickeln und kreative Lösungswege für Probleme zu finden.

Stand: 29. August 2022

Bild: DDRockstar - stock.adobe.com

sommer_2022
Sommer 2022
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2022-05-25
Neue Regelungen für Abfindungsbrenner
Neuregelung der Abfindungsbrennerei durch das Alkoholsteuergesetz 2022

Seit Jahresbeginn ist das neue Alkoholsteuergesetz in Kraft getreten, welches unter anderem auch geänderte Bestimmungen für bäuerliche Abfindungsbrenner vorsieht. Die wesentlichen auch den bäuerlichen Bereich betreffenden Änderungen umfassen nachfolgende Bereiche:

Durchführung der Abfindungsmeldung

Land- und Forstwirte oder andere Personen, welche aus selbstgewonnenen Stoffen (insbesondere Stein- und Kernobst) Alkohol mit einem zugelassenen Brenngerät herstellen, haben diesen Brennvorgang vorab dem Finanzamt anzuzeigen, damit die Alkoholsteuer festgesetzt werden kann. Die als Abfindungsmeldung bezeichnete Anzeige hat vorrangig elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Anzeige in Papierform eingebracht werden, wenn beispielsweise die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nicht zulässig ist es hingegen, die Abfindungsmeldung mittels FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.

Herabsetzung der Mengen für steuerfreien Hausbrand

Land- und Forstwirte, die Alkohol unter Abfindung herstellen, können jährlich 15 Liter und zusätzlich je 3 Liter (6 Liter in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg) für jeden großjährigen Haushaltsangehörigen steuerfrei brennen (sogenannter Hausbrand). Die Höchstmenge an steuerfreiem Hausbrand für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg wurde mit 2022 auf 50 Liter Alkohol pro Kalenderjahr herabgesetzt. Die Höchstmenge Hausbrand in den restlichen Bundesländern bleibt unverändert bei 27 Liter Alkohol pro Kalenderjahr.

Verkaufsverbot für steuerfreien Hausbrand

Um Steuerumgehungen vorzubeugen, wurde im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes 2022 zudem auch verankert, dass der steuerfreie Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte verkauft werden darf.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Sind die Einheitswerte als GrESt-Bemessungsgrundlage verfassungskonform?
Verfassungsgerichtshof teilt verfassungsrechtliche Bedenken des Bundesfinanzgerichts nicht

Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt als Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer (GrESt). Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nach § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) allgemein der Wert der Gegenleistung (§ 5 GrEStG), mindestens jedoch der Grundstückswert.

Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises die GrESt vom Einheitswert zu berechnen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hegte in zwei anhängigen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlage, die eine Berechnung der GrESt auf Basis der Einheitswerte vorsieht. Im ersten Streitfall erfolgte die Grundstücksübertragung anlässlich eines Erbanfalls, im zweiten dahingegen eine Grundstücksübertragung unter lebenden, nahen Angehörigen. In beiden Fällen erfolgte die Berechnung der GrESt auf Basis der Einheitswerte. Aufgrund der potenziellen Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte stellte das BFG Normprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Begründet führt das BFG aus, dass die Einheitswerte grundsätzlich nicht annährend den aktuellen Verkehrswerten von Liegenschaften entsprechen; vielmehr würden die Einheitswerte zu „gänzlich unrealistischen“ Quadratmeterpreisen führen. Der VfGH hat nun über diese Normprüfungsanträge entschieden.

Das Höchstgericht bestätigt die Verfassungskonformität der Einheitswerte als GrESt-Bemessungsgrundlage und weist die Anträge des BFG ab. Als Begründung führt der VfGH an, dass für die Vorschriften, die als GrESt-Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsehen, sachliche Gründe bestehen. Denn durch die Berechnung der GrESt auf Basis des Einheitswerts werde es ermöglicht, die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung fortzuführen und die agrarischen Strukturen damit zu erhalten. Überdies bestehen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für Erwerbe von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählenden Grundstücken durch (familiennahe) Erben als Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsieht (1. Streitfall). Es ist nämlich sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die von Todes wegen erfolgende Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Familienverband begünstigt. Der VfGH hält zudem die Art und Weise, wie die Einheitswerte berechnet werden (sogenannte „Ertragswertverfahren“), für verfassungskonform. Insbesondere zielte die zuletzt durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte per 1.1.2014 darauf ab, regional und individuell unterschiedliche Wertentwicklungen zu berücksichtigen und Verzerrungen, die sich aufgrund veralteter Bemessungsgrundlagen ergaben, im Rahmen eines aktualisierten Ertragswertverfahrens zu beseitigen.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe
Bei Vermarktung von zugekauftem Erzeugnis sind Grenzen zu beachten

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse vermarktet, so stellt sich die Frage, ob dadurch ein Gewerbebetrieb begründet wird und damit die speziellen Gewinnermittlungsvorschriften verloren gehen.

Allgemeine Zukaufsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes liegt vor, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Dies gilt sowohl für Hauptbetriebe als auch davon abgesonderte Betriebsteile. Wird die 25%ige Zukaufsgrenze einmalig überschritten, so führt dies noch zu keiner Änderung der Einkunftsart. Erst, wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Nicht als Zukäufe im Sinne der 25-%-Grenze gelten dabei Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie z. B. Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl und Verpackungsmaterial.

Beispiel: Der Umsatz eines Gärtnereibetriebs aus selbst erzeugten und zugekauften Produkten beträgt € 2.000.000,00. Der Einkaufswert von zugekauften Waren für den Verkauf beträgt € 350.000,00. Es liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für Handelswaren den Betrag von € 500.000,00 (25 % des Gesamtumsatzes) liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

Spezielle Zukaufsgrenzen für Weinbaubetriebe

Bei Weinbaubetrieben gelten abseits der allgemeinen Zukaufsgrenzen spezielle Zukaufsgrenzen für Wein, Most und Trauben. So darf der diesbezügliche Zukauf 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter Fläche nicht überschreiten. Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (z. B. Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der 25-%-Grenze einzubeziehen sind. Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist hier ebenfalls ab dem dritten Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: karepa - stock.adobe.com

e137092
2022-05-25
Was ändert sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz?
Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden

Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert:

Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):

Kleines Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
  • mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich

Großes Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich
  • mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich
  • mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.

Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Stand: 25. Mai 2022

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2022-05-25
Wie wird der Familienbonus Plus ab 1.7.2022 erhöht?
Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform werden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge je Kind und Monat erhöht.

 

bis 30.6.2022

ab 1.7.2022

für Kinder bis 18 Jahre

€ 125,00/Monat

€ 166,68/Monat

für volljährige Kinder

€ 41,68/Monat

€ 54,18/Monat

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu.

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst.

Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.

Stand: 25. Mai 2022

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e137094
2022-05-25
Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?
Achtung bei höherem Zuverdienst

Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.

Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Jonas Glaubitz - stock.adobe.com

e137095
2022-05-25
Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?
Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen

Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.

Nicht jedes Unternehmen ist der perfekte Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinander passen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und eine Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness – von beiden Seiten – gelingt eine Kooperation.

Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele niedergeschrieben werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-Win-Situation ist?

Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.

Beenden Sie die Kooperation rechtzeitig. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Daniel Fuhr - Fotolia.com

fruehling_2022
Frühling 2022
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2022-02-25
Wie sind Versicherungsentschädigungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen?
Das Ausmaß der Ersatzbeschaffungen ist relevant

Leistet eine Versicherung für Schäden, die durch Hagelunwetter verursacht wurden, eine Entschädigungszahlung, so stellt sich die Frage, wie diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen ist.

Erfassung im Rahmen der Teilpauschalierung

Weist der landwirtschaftliche Betrieb einen Gesamteinheitswert von maximal € 130.000,00 auf und unterschreitet der Umsatz die Grenze von € 400.000,00, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung vorgenommen werden. Hierbei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % der erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Vereinnahmt nun ein Landwirt eine Versicherungsentschädigung, so kann nach aktueller Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen eine Erfassung dieser im Rahmen der Teilpauschalierung nur dann unterbleiben, wenn diese durch entsprechende Aufwendungen (Ersatzbeschaffungen) gänzlich gedeckt ist.

Beispiel: Ein Rinderzüchter mit Eigenfutteranbau erhält infolge schwerer Unwetterschäden eine Versicherungsentschädigung im Ausmaß von € 10.000,00 zur Abdeckung der Futterschäden. Der Landwirt kauft Futtermittel in Höhe von € 9.000,00. Die Differenz zur empfangenen Versicherungsentschädigung in der Höhe von € 1.000,00 wäre als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.

Stehen einer vereinnahmten Versicherungsentschädigung hingegen keine entsprechenden Aufwendungen gegenüber, so hat eine gänzliche Erfassung der Entschädigungszahlung als Einnahme zu erfolgen.

Beispiel: Ein Obstbaubetrieb erleidet infolge schwerer Unwetter Ernteausfälle im Ausmaß von € 20.000,00, welche die Versicherung vergütet. Die Versicherungsentschädigung im Ausmaß von € 20.000,00 ist als Ersatz für entgangene Einnahmen zur Gänze der Steuerpflicht zu unterwerfen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: countrypixel - Fotolia.com

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2022-02-25
Landwirtschaftliche Nebengewerbe: Bedarf es einer Gewerbeberechtigung?
Welche Nebengewerbe dürfen Landwirte ausführen?

Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Allerdings sieht das Gesetz speziell in Bezug auf landwirtschaftliche Nebengewerbe enge Grenzen vor, wie die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen.

Kulturpflege

Entsprechend § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst das Gesetz das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen sowie das Stutzen von Hecken und den Abtransport des Mähgutes. Grundsätzlich darf ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Beispiel: Übernimmt ein Forstwirt die Fällung eines Baumes auf einem privaten Grundstück, so benötigt der Forstwirt im vorliegenden Fall eine Gewerbeberechtigung, da das Grundstück nicht im Eigentum der öffentlichen Hand steht.

Winterdienst

Hinsichtlich der Erbringung von Winterdienstleistungen, wie z. B. Schneeräumung, gilt, dass deren Erbringung auf privaten und öffentlichen Straßen einer Gewerbeberechtigung bedarf. Lediglich die Erbringung von Winterdiensten auf Güterwegen oder Straßen zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen kann auch von Landwirten im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten durchgeführt werden und bedarf demnach keiner Gewerbeberechtigung.

Nachbarschaftshilfe

Bäuerliche Nachbarschaftsdienste sind ebenfalls von der Gewerbeordnung ausgenommen, sofern sich der die Leistung beziehende bäuerliche Betrieb in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk befindet. Diesbezüglich gilt es allerdings auch zu beachten, dass die Höhe des dafür verrechneten Entgelts (Maschinenselbstkosten vs. Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) wesentliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ausmaß der persönlichen Steuer- oder Sozialversicherungspflicht haben kann.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: savoieleysse - stock.adobe.com

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2022-02-25
Erhöhte Absetzbeträge: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich für 2021 besonders lohnen
Die Steuerreform bringt rückwirkend für 2021 höhere Steuerabsetzbeträge

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch.

Mit der Arbeitnehmerveranlagung können unter anderem Werbungskosten (z. B. das Pendlerpauschale, aber auch neue Möglichkeiten, wenn man im Homeoffice arbeitet), Sonderausgaben und Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Das Besondere bei der Veranlagung für das Jahr 2021 ist unter anderem, dass bestimmte Absetzbeträge und die sogenannte Negativsteuer mit der Steuerreform 2022 rückwirkend erhöht wurden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer (wie z. B. Familienbonus Plus, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag). Dies gilt auch für den Verkehrsabsetzbetrag (bei Einkünften als Arbeitnehmer), dessen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.

Negativsteuer: Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekommen so bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Ideenkoch - Fotolia.com

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2022-02-25
Unter welchen Voraussetzungen können Land- und Forstwirte ihre Einkünfte auf drei Jahre verteilen?
Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bringt Verteilungsmöglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Land- und Forstwirte ihre Einkünfte gleichmäßig auf drei Jahre verteilen können. Grund für die Neuregelung ist der Umstand, dass Land- und Forstwirte in der Vergangenheit deutlichen Preis- und Ertragsschwankungen ausgesetzt waren; daraus entstandene Einkommensverluste konnten nur zum Teil kompensiert werden. Die Drei-Jahres-Verteilung kann über Antrag des Steuerpflichtigen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung gelangen.

In die Verteilung miteinzubeziehen sind unter anderem Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben sowie Fischzucht. Diese Einkünfte müssen durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sein, andernfalls ist eine Verteilung nicht möglich. Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Einkünfte aus Nebenerwerben und Nebentätigkeiten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank, aus Kapitalvermögen, aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken) und Übergangsgewinne sowie -verluste sind keine Einkünfte, die verteilt werden können.

Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebs, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Verteilung eines allfälligen Verlusts kommt nicht in Betracht. Die zu verteilenden Einkünfte sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren zu einem Drittel zu berücksichtigen. Der Antrag für die Inanspruchnahme der Verteilung ist grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen, kann jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids nachgeholt werden. Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist der Antrag nicht für die Mitunternehmerschaft als solche, sondern für den einzelnen Mitunternehmer zu stellen. Bei einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Verteilung/Aufgabe der Betätigung, einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder einem Widerruf durch den Steuerpflichtigen endet die Verteilung. Wird der Antrag auf Verteilung widerrufen, kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Gewinne aus Bienenzucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung
Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung möglich

In der Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“ werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte erfasst. Der land- und forstwirtschaftliche Einkommensbegriff ist dabei sehr weit auszulegen und umfasst gemäß § 50 Bewertungsgesetz auch Einkünfte aus der Bienenzucht. Die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs richtet sich dabei nach der Anzahl der Bienenvölker sowie der steuerlichen Ermittlungsvorschrift im Hauptbetrieb.

Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb einen Gesamteinheitswert von maximal € 75.000,00 aufweist und die Umsätze weniger als € 400.000,00 betragen, kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 42 % vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden. Gewinne aus Bienenzucht werden bei vollpauschalierten Landwirten ebenfalls durch die Anwendung des Durchschnittssatzes von 42 % auf den Einheitswert der Bienenzucht ermittelt. Übersteigt die Anzahl der Bienenvölker dabei die Zahl von 50, so wird ein eigener Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist. Beträgt die Anzahl der Bienenvölker hingegen weniger als 50, so bleibt die Bienenzucht im Rahmen der Vollpauschalierung gänzlich außer Ansatz.

Versteuerung im Rahmen der Teilpauschalierung

Bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren Umsatz kleiner als € 400.000,00 ist und deren Einheitswert € 130.000,00 nicht überschreitet, kann der Gewinn durch die Teilpauschalierung ermittelt werden. Dabei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % der erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Bei teilpauschalierten Landwirten sind auch die Gewinne aus Bienenzucht, unabhängig von der Anzahl der Völker, durch eine pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben im Ausmaß von 70 % der Einnahmen zu ermitteln. Zu den Einnahmen aus Bienenzucht zählen dabei die Erzeugung von Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Bienenwachs und Bienengift sowie der Verkauf von Met, Gelée Royale, Bienengift und allen anderen marktgängigen Erzeugnissen aus der Imkerei.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Unterschiedliche Fristen sind zu beachten

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Rechnet sich meine Investition?
Als Entscheidungshilfe stehen mehrere Verfahren zur Verfügung

Durch teure Investitionen sind hohe finanzielle Mittel meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen. Aber wie kann man im Vorhinein abschätzen, ob sich eine Investition lohnen wird?

Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Daher kann allein schon die Beschaffung der Informationen und das Durcharbeiten die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen gehören Kostenvergleichs-, Gewinnvergleichs-, Rentabilitätsvergleichs- und statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch. Andererseits sind die Informationen einfacher zu beschaffen.

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören Kapitalwert-, interne Zinsfuß- und Annuitätenmethode.

Stand: 25. Februar 2022

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Herbst 2021
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2021-10-13
Was sind die Eckpunkte der geplanten Steuerreform?
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Was sind die Eckpunkte der geplanten Steuerreform?

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

CO2-Bepreisung und Kompensationen

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.
  • Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.
  • Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.
  • Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.
  • Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.
  • Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.

Weitere steuerliche Änderungen

  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein
  • Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.
  • Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.

Hinweis

Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf www.bmf.gv.at. .

 

Stand: 13. Oktober 2021

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2021-10-13
Welche Neuerungen bringt das Landarbeitsgesetz 2021?
Bislang galten in den einzelnen Bundesländern jeweils eigene Landarbeitsgesetze, die weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelten.

Bislang galten in den einzelnen Bundesländern jeweils eigene Landarbeitsgesetze, die weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelten. Mit dem Landarbeitsgesetz 2021 werden die verschiedenen Landarbeitsgesetze nun ab. 1.7.2021 von einer bundesweit einheitlichen Rechtsgrundlage abgelöst. Bestimmte Regelungen, die in den Bundesländern vorher schon weitestgehend einheitlich geregelt waren, wurden dabei übernommen. Neuerungen ergeben sich also in erster Linie dort, wo einzelne Landarbeitsgesetze bisher eigenständige Anordnungen getroffen haben. Daneben sieht das Landarbeitsgesetz 2021 aber auch generelle Neuerungen vor.

Arbeitgeberzusammenschlüsse

Eine wesentliche Neuerung sind die Arbeitgeberzusammenschlüsse, die es mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, gemeinsam Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das Dienstverhältnis besteht dabei nicht mit den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern unmittelbar mit dem Arbeitnehmerzusammenschluss.

Voraussetzungen für die Beschäftigung durch einen Arbeitgeberzusammenschluss sind:

  • Der teilnehmende land- und forstwirtschaftliche Betrieb, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss entweder im selben Bezirk wie der Arbeitgeberzusammenschluss oder in einem daran angrenzenden Bezirk ansässig sein. Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses mit höchstens fünf Mitgliedern („Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse“) dürfen hingegen nur in der Gemeinde des Sitzes eines solchen Arbeitgeberzusammenschlusses oder einer daran angrenzenden Gemeinde beschäftigt werden.
  • Der Arbeitgeberzusammenschluss darf nicht darauf ausgerichtet sein, Gewinne zu erwirtschaften.
  • Der Arbeitgeberzusammenschluss muss über keine Gewerbeberechtigung verfügen.
  • Der Arbeitgeberzusammenschluss muss schriftlich und in Form einer rechtsfähigen Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft, Genossenschaft) errichtet werden. Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse können auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden.
  • Die Gründung des Arbeitgeberzusammenschlusses ist der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer anzuzeigen, bevor erstmalig Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei ist mitzuteilen, welche Kollektivverträge für die Arbeitnehmer gelten. Außerdem muss die Gründungsurkunde vorgelegt werden.

Auf die mit einem Arbeitgeberzusammenschluss begründeten Dienstverhältnisse kommen das Landarbeitsgesetz 2021 und die einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Kollektivverträge zur Anwendung. Arbeitnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses müssen im Vergleich mit Stammbeschäftigten gleichbehandelt werden und es kommt stets der jeweils günstigere Kollektivvertrag zur Anwendung.

Wochenruhezeit

Das Mindestmaß der Wochenruhe wird von 35 auf 36 Stunden erhöht und damit an das allgemeine Arbeitsrecht angeglichen.

Überstunden

Neu ist auch, dass Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dazu berechtigt sind, angeordnete Überstunden abzulehnen, wenn eine tägliche Arbeitszeit von elf Stunden oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 52 Stunden überschritten würde.

Verhältnis zu anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

Das Landarbeitsgesetz 2021 regelt (zusammen mit zahlreichen Verordnungen und den anwendbaren Kollektivverträgen) weite Bereiche des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Daneben gelten aber auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das ein Weiterbestehen der Dienstverhältnisse während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sichern soll, und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das die Arbeitnehmer insbesondere vor unterkollektivvertraglicher Entlohnung schützt.

 

Stand: 13. Oktober 2021

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2021-10-13
Welche Regelungen sieht der neue Kollektivvertrag für den Bereich Agrarservice vor?
Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag „Agrarservice“ für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören.

Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag „Agrarservice“ für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören. Dazu gehören unter anderem Betriebe, die Mähdrusch- sowie Grün- und Maishäckslerarbeiten durchführen. Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages haben wir für Sie zusammengefasst.

Arbeitszeit

  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
  • Eine Überschreitung der Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich ist zulässig, wenn die kollektivvertragliche Höchstarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nicht überschritten wird.
  • Der 24. Dezember ist ab 0:00 Uhr und der 31. Dezember ab der erreichten halben täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

Entlohnung

Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt:

  • € 1.570,00 für die Lohngruppe 1 (Arbeiter für einfache Tätigkeiten);
  • € 1.620,00 für die Lohngruppe 2 (Angelernter Arbeiter);
  • € 1.720,00 für die Lohngruppe 3 (Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP);
  • € 1.840,00 für die Lohngruppe 4 (Maschinenführer);
  • € 1.920,00 für die Lohngruppe 5 (Professionist).

Für Nachtstunden wird eine Zulage von € 2,60 bezahlt.

Überstundenzuschlag

  • Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird.
  • Für jede Überstunde gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % des Stundenlohnes ohne Zulagen.
  • Für jede Überstunde, die an einem Sonntag, Feiertag oder in der Nachtzeit geleistet wird, gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 100 % des Stundenlohnes.
  • Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen können dringende Erntearbeiten im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November bis zum Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Zuschlag durchgeführt werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als Kündigungstermine gelten in den ersten 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerkündigung der 15. und Monatsletzte. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt als Kündigungstermin nur noch der Monatsletzte.

 

Stand: 13. Oktober 2021

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2021-10-13
Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?
Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert.

Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.

Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):

Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5%, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5%, 2022 5% und ab dem Jahr 2023 2,5%. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.

Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 275.000 Euro. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.

Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:

  • Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von 350.000 Euro kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5%, 2037: 5% und ab dem Jahr 2038: 2,5%).
  • Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).

 

Stand: 13. Oktober 2021

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Sommer 2021
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2021-07-05
Wie wird ein Eigenjagdrecht bei der Grundstücksveräußerung besteuert?
Bei der Veräußerung eines Grundstückes werden die sogenannten „grundstücksgleichen Rechte“ einkommensteuerlich wie das Grundstück selbst behandelt.

Bei der Veräußerung eines Grundstückes werden die sogenannten „grundstücksgleichen Rechte“ einkommensteuerlich wie das Grundstück selbst behandelt. „Grundstücksgleich“ sind Rechte grundsätzlich nur dann, wenn sie den für Grundstücke geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unterliegen und eigenständig übertragbar sind (z.B. Baurechte). Gewinne aus der Veräußerung solcher Rechte unterliegen der Immobilienertragsteuer mit einem besonderen Steuersatz von 30 %. Die sich daraus ergebende Steuerbelastung ist deshalb in vielen Fällen niedriger, als bei einer Besteuerung zum progressiven Einkommensteuertarif.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob auch ein Eigenjagdrecht auf dem zu veräußernden Grundstück, das dem Grundstückseigentümer aufgrund der jagdrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zusteht, zu den grundstücksgleichen Rechten zählt. Wäre das der Fall, dann würde ein Anteil des Veräußerungsgewinnes, der auf das Eigenjagdrecht entfällt, ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem derart gelagerten Fall nun entschieden, dass das Eigenjagdrecht nicht den grundstücksgleichen Rechten zuzurechnen sei. Denn obwohl das Eigenjagdrecht grundsätzlich als ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut gesehen werden kann, ist es dennoch untrennbar mit dem Grundstückseigentum verbunden ist und damit nicht eigenständig übertragbar. Weil es somit an einer der Voraussetzungen für ein grundstücksgleiches Recht fehlt, muss ein Anteil des Veräußerungsgewinnes aus der Grundstücksveräußerung, der auf ein solches Eigenjagdrecht entfällt, zum Normalsteuersatz versteuert werden.

Stand: 05. Juli 2021

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2021-07-05
Was müssen Land- und Forstwirte beim Betrieb einer Photovoltaikanlagen beachten?
Wie Einkünfte, die aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet werden, steuerlich behandelt werden müssen, hängt dabei wesentlich von der Art der betriebenen Anlage ab.

Mittels einer Photovoltaikanlage gewonnener Strom ist steuerrechtlich betrachtet auch dann kein landwirtschaftliches Urprodukt, wenn die Anlage auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück betrieben wird. Wie Einkünfte, die aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet werden, steuerlich behandelt werden müssen, hängt dabei wesentlich von der Art der betriebenen Anlage ab.

Volleinspeiser

Eine Volleinspeiser-Photovoltaikanlage speist den gewonnenen Strom zur Gänze in das örtliche Stromnetz ein. Damit liefert der Land- und Forstwirt den gewonnenen Strom an den jeweiligen Energieversorger und erhält für die Einspeisung eine entsprechende Vergütung. Die zur Deckung des Eigenbedarfs notwendige Energie wird vollständig aus dem Stromnetz (und nicht über die Photovoltaikanlage) bezogen.

Die Volleinspeisung begründet eine gewerbliche Tätigkeit. Das Entgelt für den eingespeisten Strom fällt demzufolge auch dann unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Einspeisende nebenbei einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Umgekehrt können Aufwendungen und Ausgaben, die mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einhergehen (z.B. Absetzung für Abnutzung), als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, solange keine steuerrechtliche Liebhaberei vorliegt.

Auch umsatzsteuerlich begründet die Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Das hat zur Folge, dass der Verkauf des gewonnenen Stroms an den Energieversorger grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Im Einzelfall können allerdings persönliche Umsatzsteuerbefreiungen wie z.B. die Kleinunternehmerregelung greifen.

Überschusseinspeiser

Bei einer Überschusseinspeiser-Photovoltaikanlage wird der gewonnene Strom grundsätzlich selbst verbraucht. Nur wenn und insoweit der gewonnene Strom den Eigenbedarf übersteigt, erfolgt eine Einspeisung des Überschusses in das örtliche Stromnetz. Ein Überschuss an Strom wird somit an den jeweiligen Energieversorger verkauft. Wird der gewonnene Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, kann die Stromerzeugung mittels einer Photovoltaikanlage mit teilweiser Einspeisung in das Stromnetz einkommensteuerlich ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb („Substanzbetrieb“) sein. Anderenfalls liegt hinsichtlich des verkauften Stroms wie beim Volleinspeiser ein Gewerbebetrieb vor.

Betreibt ein pauschalierter Land- und Forstwirt eine Überschusseinspeiser-Photovoltaikanlage als Substanzbetrieb, dann müssen die damit einhergehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben gesondert ermittelt werden. Als Betriebsausgaben des Substanzbetriebes kann dabei aber nur jener Teil der Ausgaben erfasst werden, der auf den Stromverkauf entfällt. Jener Anteil der Ausgaben, der auf die eigene Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entfällt, muss hingegen dem Betrieb zugerechnet werden und ist damit in der Regel abpauschaliert.

Auch umsatzsteuerlich begründet die Überschusseinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Bei umsatzsteuerlich pauschalierten Land- und Forstwirten sind die Vorsteuerbeträge allerdings abpauschaliert.

Insellösung

Bei Photovoltaikanlagen, die als Insellösungen betrieben werden, wird kein Strom in das örtliche Stromnetz eingespeist, sondern ausschließlich selbst verbraucht oder gespeichert. Mangels Entgelts für eingespeisten Strom stellt sich in diesem Fall die Frage nach der steuerlichen Behandlung irgendwelcher Einkünfte nicht. Sofern der mit der Photovoltaikanlage gewonnene Strom aber für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und somit betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist, sind die damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen allerdings (gegebenenfalls von einer Betriebsausgabenpauschale umfasste) Betriebsausgaben.

Wird der gewonnene Strom ausschließlich für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, wird die Photovoltaikanlage auch umsatzsteuerlich dem Betrieb zugerechnet. In diesem Fall steht ein Vorsteuerabzug auf die Anschaffungs- und Betriebskosten zu, sofern die Umsatzsteuer nicht abpauschaliert ist.

Vorsicht bei (teilweiser) Privatnutzung

Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn der gewonnene Strom zumindest teilweise für private Zwecke genutzt wird. Damit es steuerlich zu keiner Vermischung der betrieblichen und privaten Sphäre kommt, muss die außerbetriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage entsprechend abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall sehr aufwendig sein.

Steuerliche Beratung nutzen!

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft wirft eine Reihe an steuerlichen Fragen auf, deren Beantwortung stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Nehmen Sie deshalb idealerweise schon vor der Anschaffung einer solchen Anlage steuerliche Beratung in Anspruch, um Steuernachteile zu vermeiden!

Stand: 05. Juli 2021

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2021-07-05
Ist der Verlustersatz für indirekt betroffene Land- und Forstwirte steuerpflichtig?
Durch die coronabedingte Schließung der Gastronomie und Hotellerie waren oft auch landwirtschaftliche Betriebe als Zulieferer schwer betroffen.

Durch die coronabedingte Schließung der Gastronomie und Hotellerie waren oft auch landwirtschaftliche Betriebe als Zulieferer schwer betroffen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern und somit von den Schließungen indirekt betroffen waren konnten deshalb einen Verlustersatz beantragen. Die Antragstellung war mittels Online-Formular über die Agrarmarkt Austria (AMA) bis 15. Juni 2021 möglich.

Steuerliche Handhabe des Verlustersatzes:

Bisher war in diesem Zusammenhang nicht völlig klar, ob ein gewährter Verlustersatz steuerpflichtig ist. Während nämlich der echte Verlustersatz gänzlich von der Steuer befreit ist, unterliegt beispielsweise der Umsatzersatz für Zulieferbetriebe einer Steuerpflicht. Laut einer nunmehr erteilten Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind Zuschüsse nach der Sonderrichtlinie „Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft“ von der Einkommensteuer befreit, da sie aus den Mitteln des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden. Obgleich die Berechnung teilweise umsatzbasiert erfolgt, stellen die daraus empfangenen Zahlungen demnach keinen Umsatzersatz dar, sondern unterliegen als echter Verlustersatz keiner Steuerpflicht. Auch eine Aufwandskürzung hat nicht zu erfolgen.

Aufbewahrung von Unterlagen:

Um die korrekte Antragstellung und steuerrechtliche Handhabung nachweisen zu können, sind antragstellende Land- und Forstwirte verpflichtet, alle die Antragstellung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung des Verlustersatzes sicher und überprüfbar aufzubewahren und diese bei Bedarf den Kontrollbehörden vorzulegen.

Stand: 05. Juli 2021

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2021-07-05
Kann bei Vermietung oder Verpachtung an einen pauschalierenden Land- und Forstwirt zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden?
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Regel (unecht) steuerbefreit.

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Regel (unecht) steuerbefreit. Das heißt, dass die Umsätze zwar steuerbefreit sind, gleichzeitig aber ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. In diesem Fall unterliegen die Umsätze aus der Vermietung oder Verpachtung der Umsatzsteuer, wobei etwaige Vorsteuern abgezogen werden dürfen. Voraussetzung für die Option zur Steuerpflicht ist jedoch, dass der Leistungsempfänger (also der Mieter) das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ob der Vermieter zur Steuerpflicht optieren kann, wird daher von der Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter abhängig gemacht. Fraglich ist nun, ob die Option zur Steuerpflicht auch dann ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück an einen Land- und Forstwirt vermietet wird, der seine Umsätze pauschal ermittelt. Bei einer pauschalen Ermittlung der Umsätze werden die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt, weswegen bei Land- und Forstwirten regelmäßig weder eine Umsatzsteuerzahllast noch eine Gutschrift entsteht. Erzielt ein Land- und Forstwirt Umsätze, für die die Pauschalierung nicht zur Anwendung gelangt, so sind etwaige anfallende Vorsteuern grundsätzlich abzugsfähig. Demzufolge sind auch pauschalierende Land- und Forstwirte dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, lediglich die Höhe des Vorsteuerabzugs wird pauschal festgelegt. Dieser Umstand kann als Argument für die Option zur Steuerpflicht beim Vermieter vorgebracht werden.

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) gelangt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 zum Ergebnis, dass ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei einer Vermietung (oder Verpachtung) eines Grundstücks an einen pauschalierenden Land- und Forstwirt nicht möglich ist. Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze pauschal ermitteln, würden nämlich das gemietete oder gepachtete Grundstück für Umsätze verwenden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Zwar hat die Rechtsprechung des deutschen Gerichtshofs für das österreichische Recht keine unmittelbare Wirkung. Dennoch ist die Entscheidung aufgrund der vergleichbaren Regelungen und der gemeinsamen europäischen Rechtsgrundlage (der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) für die Beurteilung der Rechtslage in Österreich relevant. Das Ergebnis des BFH entspricht der Intention des österreichischen Gesetzgebers, wonach bei einer Vermietung an Unternehmer, die unecht steuerbefreite Umsätze bewirken, die Option zur Steuerpflicht nicht möglich sein soll. Diese Ausführungen lassen sich auch auf Land- und Forstwirte übertragen, die von der Pauschalierung Gebrauch machen. Sowohl Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen als auch pauschalierende Land- und Forstwirte steht kein (konkreter) Vorsteuerabzug für die bezogene Leistung zu. Es sprechen daher insgesamt gute Gründe dafür, bei einer Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks an einen pauschalierenden Land- und Forstwirt die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren, zu verneinen.

Stand: 05. Juli 2021

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2021-07-05
Ist die „verwaltungstechnische Schwierigkeit“ eine Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Pauschalierung der Land- und Forstwirte?
Die umsatzsteuerliche Pauschalierung für Land- und Forstwirte sieht vor, dass die aus diesem Betrieb erzielten Umsätze grundsätzlich mit 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.

Die umsatzsteuerliche Pauschalierung für Land- und Forstwirte sieht vor, dass die aus diesem Betrieb erzielten Umsätze grundsätzlich mit 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt, weswegen bei Land- und Forstwirten in der Regel weder eine Umsatzsteuerzahllast noch eine Gutschrift entsteht. Die Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist das Bestehen eines nichtbuchführungspflichtigen Unternehmens, wobei die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze € 400.000,00 nicht übersteigen dürfen. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hält in einer kürzlich ergangenen Entscheidung fest, dass die Pauschalierung aber nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Anwendung der normalen (umsatzsteuerrechtlichen) Regelungen eine „verwaltungstechnische Schwierigkeit“ für den Land- und Forstwirt darstellen würde. Nach dem EuGH liegen dann keine „verwaltungstechnischen Schwierigkeiten“ vor, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einer Verbindung zu einer anderen (Kapital-)Gesellschaft steht und diese (Kapital-)Gesellschaft etwaige administrative Tätigkeiten (zB Buchhaltung, Erstellung von Rechnung und Gutschriften usw) für den land- und forstwirtschaftliche Betrieb übernimmt. Bei Übernahme der administrativen Tätigkeiten durch die (Kapital-)Gesellschaft sei es laut EuGH dem Land- und Forstwirt zuzumuten, die normalen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen einzuhalten. Die Möglichkeit einer Pauschalierung scheide in diesem Fall aus. Die Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Umsatzsteuer hat aufgrund der weitestgehend bestehenden Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts innerhalb der Europäischen Union für das österreichische Recht große Relevanz.

Anlässlich dieser Entscheidung des EuGH verweigerte die österreichische Finanzverwaltung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der Verbindung zu einer (Kapital-)Gesellschaft, die administrative Tätigkeiten übernahm, die Anwendung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Der gegenständliche Fall landete schlussendlich beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH folgte im Ergebnis der Rechtsansicht des Steuerpflichtigen und erklärte die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung für zulässig. Grund hierfür ist laut VwGH, dass der österreichische Gesetzeswortlaut lediglich ein nichtbuchführungspflichtiges Unternehmen verlange, welches im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Umsatzgrenze von € 400.000,00 nicht überschreitet. Ein weiteres Kriterium wie jenes der „verwaltungstechnischen Schwierigkeit“ ist vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und kommt daher in Österreich nicht zur Anwendung.

Stand: 05. Juli 2021

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fruehling_2021
Frühling 2021
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2021-04-08
Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?
Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?

Nicht nur die Häufung extremer Wetterereignisse wie etwa Stürme oder Dürren, sondern auch Schnee- und Eisbruch, Bodenerosion und nicht zuletzt die Borkenkäferplage der letzten Jahre setzen den forstwirtschaftlichen Betrieben besonders zu. Um die betroffenen Betriebe finanziell zu unterstützen, wurde der Waldfonds eingerichtet, aus dem Förderungen für bestimmte Maßnahmen abgerufen werden können. Die Voraussetzungen dafür sind in einer eigenen Förderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

Der Bewirtschafter darf allerdings nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Ausnahmen davon bestehen nur für die erste und dritte Fördermaßnahme und nur dann, wenn die Schwierigkeiten erst durch bestimmte Schadensereignisse verursacht wurden.

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Förderungen aus dem Waldfonds abgerufen werden können, müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit: Eine Förderung aus dem Waldfonds wird nur dann gewährt, wenn dem Antragsteller das zu fördernde Projekt ansonsten nicht wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Antragsteller muss außerdem darauf achten, dass das Projekt insgesamt wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam angelegt ist. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller z.B. Vergleichsangebote einholen oder Referenzkosten erheben. Zudem ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts sichergestellt ist.
  • Befähigung des Antragstellers: Der Antragsteller muss ganz generell dazu in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch über die fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um das zu fördernde Projekt umzusetzen.
  • Keine Doppelförderung: Keine Förderung aus dem Waldfonds steht zu, wenn für das Projekt bereits eine Förderung aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurde.
  • Behaltefrist und Instandhaltung: Der Antragsteller muss Investitionsgegenstände, die mit Mitteln aus dem Waldfonds gefördert werden, ab Fertigstellung für fünf Jahre ordnungsgemäß und dem jeweiligen Förderzweck entsprechend betreiben. Soll das Eigentum an geförderten Investitionsgegenständen übertragen werden, dann muss diese Verpflichtung mitübertragen werden.
  • Publizität: Sofern bauliche Investitionen mit mehr als € 50.000,00 oder Sachkosten mit mehr als € 10.000,00 gefördert werden, muss der Antragsteller öffentlich auf die Förderung aus Bundesmitteln hinweisen, indem er z.B. geeignete Hinweisschilder aufstellt oder Aufkleber anbringt. Wie genau ein solcher Hinweis auszusehen hat, erfährt der Antragsteller bei der zuständigen Förderstelle.
  • Keine Ausschlussgründe: Schließlich dürfen sich aus dem Gesetz oder der Förderrichtlinie keine Ausschlussgründe ergeben.

Was wird gefördert?

Die Förderungen aus dem Waldfonds werden grundsätzlich als finanzielle Zuschüsse zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten gewährt. Nur im Rahmen der Maßnahme zur Abgeltung der durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverluste bestehen die Förderungen in einem teilweisen Ersatz des entgangenen Einkommens.

Die Förderrichtlinie sieht dabei für die förderbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten jeweils eigene Obergrenzen vor. Außerdem müssen die anrechenbaren Kosten über € 500,00 betragen, um eine Förderung aus dem Waldfonds beantragen zu können.

Jedenfalls nicht zu den förderbaren Kosten zählen:

  • Finanzierungs- und Versicherungskosten,
  • Leasingkosten für geleaste Investitionsgüter,
  • Kosten für nicht dem Stand der Technik entsprechende Investitionen,
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen, deren Rechnungssumme weniger als € 200,00 beträgt,
  • Kosten für Repräsentation, Verpflegung und Bewirtung,
  • Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug sowie
  • Kosten, die nicht eindeutig einem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ab wann wird gefördert?

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten gefördert werden können, die nach dem Einlangen des Antrags bei der Förderabwicklungsstelle (oder einer für die Förderabwicklungsstelle tätigen Einreichstelle) anfallen. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit förderbaren Investitionen. Diese Kosten können während eines Zeitraums von sechs Monate vor dem Einlangen des Antrags gefördert werden.

Hinzu kommt, dass Projekte, mit deren Umsetzung bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden (Ausnahmen nur im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen). Ein Vorhaben gilt in diesem Sinne als begonnen, wenn

  • bereits Bauarbeiten durchgeführt wurden,
  • sich der Antragsteller bereits rechtlich bindend dazu verpflichtet hat, Ausrüstungsgegenstände zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder
  • die Investition aufgrund anderer Verpflichtungen nicht mehr umkehrbar ist,

wobei der Beginn der Umsetzung mit dem frühesten dieser drei Zeitpunkte angenommen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Vorarbeiten wie z.B. die Einholung von Genehmigungen oder die Durchführung von Machbarkeitsstudien. Solche Vorarbeiten können auch schon vor der Antragstellung begonnen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle eigene Formulare aufgelegt, die (elektronisch oder eigenhändig) unterschrieben elektronisch eingereicht werden können. Antragsteller, die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) registriert sind, können sich bei der Antragstellung auch mit ihrer Betriebs- oder AMA-Klientennummer identifizieren.

Die Förderungen aus dem Waldfonds können bis spätestens 1.2.2023 genehmigt werden. Deshalb müssen Förderanträge bis spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Der Antrag muss neben zahlreichen Angaben zum Antragsteller und dem zu fördernden Projekt auch einen Finanzierungsplan enthalten. Darin muss der Antragsteller insbesondere anführen,

  • mit welchen Kosten das zu fördernde Projekt verbunden ist,
  • wie die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden,
  • ob die angeführten Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind,
  • ob der Antragsteller vortsteuerabzugsberechtigt ist und
  • welcher Zeitplan für die Umsetzung des zu fördernden Projekts vorgesehen ist.

Darüber hinaus muss der Antragsteller im Finanzplan auch bestätigen, dass für das zu fördernde Projekt keine anderen Förderungen beantragt, zugesagt oder bereits ausbezahlt worden sind.

Muss die Verwendung einer erhaltenen Förderung nachgewiesen werden?

Der Bezieher einer Förderung aus dem Waldfonds muss der Förderabwicklungsstelle bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des geförderten Projekts anhand geeigneter Belege nachweisen, welche Kosten mit dem geförderten Projekt einhergegangen sind und welche Einnahmen dadurch gegebenenfalls erwirtschaftet werden konnten. Zusammen mit diesem Verwendungsnachweis muss auch ein Bericht über den Erfolg des geförderten Projekts vorgelegt werden.

In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden auch darüber hinausgehende Berichts- bzw. Nachweispflichten auferlegen.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine gewährte Förderung aus dem Waldfonds von Bedeutung sind, müssen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde, sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen den zuständigen Behörden auch jederzeit kostenlos für Kontrollen oder Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Stand: 08. April 2021

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2021-04-08
Waldfonds: Welche Förderungen können bereits beantragt werden?
Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich.

Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich. Die Eckpunkte der Maßnahmen, die bereits jetzt gefördert werden können, haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Freilich gelten für einzelne Maßnahmen besondere Bedingungen und Einschränkungen, weshalb jedes Projekt eingehend geprüft und gesondert beurteilt werden sollte.

Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Förderungen aus dem Waldfonds beantragt werden können, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag,

Maßnahme 1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

Gefördert werden Projekte

  • zur standortangepassten und klimafreundlichen Wiederaufforstung,
  • zur anschließenden Pflege (z.B. durch Kulturpflege) sowie
  • zum Schutz des Forstbestandes vor Wildschäden (z.B. durch Zäune oder jagdbetriebliche Konzepte).

Voraussetzung ist eine Bestätigung der Forstbehörde, dass mindestens 20 % einer Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation (unabhängig von der jeweiligen Besitzstruktur) von bestimmten Schadereignissen (z.B. Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Schäden durch extreme Wetterereignisse oder durch massenhaft auftretende Forstschädlinge, Schäden in Folge des Klimawandels oder durch bestandsgefährdende Krankheiten) betroffen sind.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion) zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten.

Maßnahme 2: Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung

Gefördert werden Projekte mit der Zielsetzung,

  • „klimafitte“ Wälder zu entwickeln,
  • die Biodiversität des Waldes zu stärken,
  • stabile Mischbestände zu schaffen und
  • die genetischen Ressourcen des Waldes zu erhalten und zu verbessern.

Förderungsfähig sind z.B. Maßnahmen zur Wiederaufforstung, zur Kulturpflege, zur Bestandsumwandlung und zur Verjüngung.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten. Sofern eine Investition in Spezialgeräte gefördert werden soll, beträgt der Zuschuss hingegen nur 30 %.

Maßnahme 3: Abgeltung der durch den Klimawandel verursachten Borkenkäferschäden

Durch die Förderung soll ein Wertverlust am Forstbestand, der durch Borkenkäferbefall verursacht wurde, ausgeglichen werden. Die Feststellung, ob ein solcher Schaden vorliegt, erfolgt dabei für forstwirtschaftliche Teilflächen ab 0,1 Hektar anhand der Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

Gefördert werden pauschal € 3.500,00 für jeden Hektar geschädigte Fläche (bis höchstens 30 % des durchschnittlich kalkulierten Hektarwerts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waldfondsgesetzes). Der Förderbetrag ist mit € 200.000,00 pro Antragsteller begrenzt, während die Untergrenze der Förderung mit € 1.000,00 pro Antragsteller festgelegt ist.

Maßnahme 4: Errichtung von Nass- und Trockenlagerstätten für Schadholz

Gegenstand der Förderung sind

  • Investitionen in die Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten für Schadholz,
  • Maßnahmen zur besseren Verbringung und Manipulation des Schadholzes sowie
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik

mit der Zielsetzung, die Ausbreitung von Schädlingen durch die schnelle Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald einzudämmen und die Holzqualität zu sichern.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass in geförderten Nass- oder Trockenlagerstätten währen der Behaltefrist von fünf Jahren mindestens 95 % Holz aus österreichischen Befalls- oder Katastrophengebieten gelagert wird.

Im Rahmen der Förderung wird ein Zuschuss von

  • 100 % bei Konzepten und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik und
  • 80 % bei der Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten und bei Maßnahmen zur schnellen Verbringung des Schadholzes in eine Nass- oder Trockenlagerstätte

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten geleistet.

Maßnahme 5: Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

Gefördert werden

  • Anpassungen von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung von Schadholz,
  • Maßnahmen zur maschinellen Entrindung von Schadholz im Wald oder an der Trockenlagerstätte und
  • vorbeugende Forstschutzmaßnahmen (z.B. Mulchen, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen),

durch die verhindert werden soll, dass sich rindenbrütende Schädlinge weiter vermehren können.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 80 % zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Maßnahme 6: Sicherstellung der Waldbrandprävention

Gefördert werden unter anderem

  • Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbehandlung in Risikogebieten,
  • Investitionen in vorbeugende Infrastruktur sowie in Spezialgeräte und –ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und –prävention auf der Grundlage einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie,
  • Maßnahmen zur Abwehr von Folgerisiken (z.B. Erosions- und Bodenschutz) und
  • Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die Waldfläche, für die eine Förderung beantragt wird, in einem Gebiet mit mittlerem bis hohen Waldbrandrisiko befindet.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von

  • 100 % bei Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand und
  • 80 % bei allen übrigen Maßnahmen

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Stand: 08. April 2021

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2021-04-08
Ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer.

Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist allgemein der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert. Abweichend davon ist bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises (z.B. Ehegatten, Lebensgefährten mit demselben Hauptwohnsitz und in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen) die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen.

Die Einheitswerte waren in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand der steuerrechtlichen Diskussion und Rechtsprechung. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass die Einheitswerte in der Praxis zumeist merklich von den (gemeinen) Grundstückwerten abweichen können.

Beim Bundesfinanzgericht (BFG) sind nun zwei Verfahren anhängig, bei denen die Grunderwerbsteuer aufgrund eines Erbanfalls (1. Streitfall) sowie einer Übereignung (2. Streitfall) vom (niedrigeren) Einheitswert berechnet wurde. Das BFG hat nun das Verfahren ausgesetzt und Normprüfungsantrage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt: Konkret hegt das BFG verfassungsrechtliche Bedenken, ob die im vorliegenden Fall angewendeten Normen, die eine Berechnung der Grunderwerbsteuer vom (niedrigeren) Einheitswert vorsehen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen und somit verfassungswidrig sind. Das BFG beruft sich hinsichtlich den verfassungsrechtlichen Bedenken auf eine Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2012. In dieser hält der VfGH fest, dass gegen das Konzept der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, solange der Einheitswert annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht. In den verfahrensgegenständlichen Fällen betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis nach dem Einheitswert € 0,04 und € 0,035. Da ein solcher Quadratmeterpreis unabhängig von der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks „gänzlich unrealistisch“ sei, beantragte das BFG die einschlägigen Normen aufzuheben.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der VfGH in dieser Sache entscheidet. Sollte der VfGH die einschlägigen Normen aufheben, so wäre dies mit weitreichende Folgen für Land- und Forstwirte verbunden, zumal der Einheitswert auch für die Berechnung anderer Steuern und Abgaben von Relevanz ist. Weitere Normprüfungsanträge zum Einheitswert könnten die Folge sein.

Stand: 08. April 2021

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2021-04-08
Welches Kontingent wurde für ausländische Erntehelfer festgelegt?
Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.

Während EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Staatsbürger ohne Beschränkung in Österreich als Erntehelfer eingesetzt werden können, bedarf es bei Personen aus Drittstaaten einer Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt wird. Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.

Dauer der Beschäftigung in Österreich

Eine Beschäftigungsbewilligung für Erntehelfer darf für maximal sechs Wochen erteilt werden. Sofern diese vorliegt, muss der Erntehelfer im Ausland ein Visum bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) in seinem Wohnsitzstaat beantragen. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung in Österreich ist dabei ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) zu beantragen.

Ablauf des Verfahrens bei Antragstellung

Um eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten sind folgende Schritte notwendig:

  • Schritt: Der Betrieb stellt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
  • Schritt: Überprüfung des Antrages und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Schritt: Übermittlung der Beschäftigungsbewilligung an den Erntehelfer im Drittstaat.
  • Schritt: Antrag auf Ausstellung einer Visa-Bescheinigung auf Basis der erteilten Beschäftigungsbewilligung durch den Erntehelfer im Drittstaat.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen – also Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV) - sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage (LK bzw. AK) und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der herkömmlichen Beschäftigtengruppen für Landarbeiter:

  • Land- und Forstarbeiter,
  • Land- und Forstarbeiter (ohne Arbeiterkammer- oder Landarbeiterkammerzugehörigkeit),
  • Land- und Forstarbeiter (mit Arbeiterkammerzugehörigkeit) oder
  • Land- und Forstarbeiter (mit Landarbeiterkammerzugehörigkeit und Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohnanspruch

Im Hinblick auf die vorzunehmende Entlohnung ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.

Stand: 08. April 2021

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2021-02-24
Welche Änderungen bringt die neue Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung?
Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert.

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert.

Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ab dem Veranlagungsjahr 2020 nicht mehr länger voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Auch die schon bisher geltende Umsatzgrenze von € 400.000,00 gilt weiterhin. Wird diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nachhaltig überschritten, endet die Möglichkeit einer Voll- oder Teilpauschalierung wie bisher mit dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Für landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe, denen das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird („Lohnmastbetriebe“), wurde hinsichtlich der Umsatzgrenze außerdem eine Sonderregelung geschaffen. Diese Betriebe müssen bei der Berechnung, ob die für das Entfallen der Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten ist, ab 1. Jänner 2021 den Wert des Futters miteinbeziehen.

Forstwirtschaft

Die Wertobergrenze für den forstwirtschaftlichen (Teil-)Einheitswert, bis zu dem Gewinne aus einer Forstwirtschaft in die Vollpauschalierung einbezogen werden können, wurde rückwirkend zum 1. Jänner 2020 auf € 15.000,00 (bisher € 11.000,00) angehoben.

Neu ist außerdem, dass forstwirtschaftliche Betriebe, deren (Teil-)Einheitswert mehr als € 15.000,00 beträgt und die in den Anwendungsbereich der Teilpauschalierung fallen, bei der besonderen Waldnutzung infolge höherer Gewalt („Kalamitätsnutzung“) rückwirkend ab 1. Jänner 2020 einen Zuschlag von 20 % auf die pauschal ansetzbaren Betriebsausgaben erhalten.

Gartenbaubetriebe

Gartenbaubetriebe, deren Betriebsgegenstand ausschließlich darin besteht, die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer zu liefern, konnten ihren Gewinn auch bisher schon anhand von flächenabhängigen Durchschnittssätzen ermitteln. Rückwirkend ab 1. Jänner 2021 soll diese Möglichkeit nun auch dann offenstehen, wenn die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden.

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Die Einnahmenobergrenze, bis zu der ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, das Be- oder Verarbeiten von Urprodukten und ein Almausschank dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebentätigkeit zugeordnet werden können, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf € 40.000,00 einschließlich Umsatzsteuer (bisher € 33.000,00) erhöht.

Stand: 24. Februar 2021

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2021-02-24
Wann muss eine Schenkung gemeldet werden?
Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der Personen einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der beteiligten Personen (entweder Schenker oder Beschenkte) einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Meldepflichtig ist dabei unter anderem die Schenkung von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen und Gesellschaftsanteilen,
  • Betrieben oder Teilbetrieben,
  • beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck oder Kraftfahrzeuge),
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte).

Die Meldung ist entweder von den beteiligten Personen (Schenker und Beschenkte) oder von den im Rahmen der Vertragserrichtung mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren in Form einer Anzeige an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Die Verpflichtung dieser Personen, eine Schenkungsmeldung zu erstatten, gilt dabei zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, dass wenn eine dieser Personen die Anzeige ordnungsgemäß einbringt, die übrigen Personen nicht mehr dazu verpflichtet sind. Die Schenkungsmeldung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb vorgenommen werden.

Ausgenommen von der Schenkungsmeldepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres,
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren,
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist allerdings ohne Wertgrenze befreit),
  • Grundstücksschenkungen (es besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.

Das vorsätzliche Unterlassen der Schenkungsmeldung ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht gemeldeten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Stand: 24. Februar 2021

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2021-02-24
Wie wirkt sich die geplante Verlängerung der Umsatzsteuersenkung auf die landwirtschaftliche Gastronomie aus?
Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen.

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen. Um diese Betriebe zu unterstützen, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Branchen vorübergehend auf 5 % gesenkt. Die Umsatzsteuersenkung sollte ursprünglich mit 31. Dezember 2020 auslaufen. Weil inzwischen aber absehbar ist, dass sich die Coronavirus-Pandemie über das Jahr 2020 hinaus auf viele Betriebe auswirken wird, wurde die befristete Umsatzsteuersenkung nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes weiterhin von den niedrigeren Umsatzsteuersätzen profitieren.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.

Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken

Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z. B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung

Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie beispielsweise Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“).

Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.

Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: julia_arda - Fotolia.com

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2021-02-24
Welche Neuerungen brachte 2020 für die Sozialversicherung der Land- und Forstwirte?
Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.

Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.

  • Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Kinder (einschließlich Wahl- und Stiefkinder), Schwiegerkinder und Enkel des Betriebsführers, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 auf die Hälfte (bisher ein Drittel) der Beitragsgrundlage des Betriebsführers angehoben. Die Erhöhung wird dabei aus Mitteln des Bundes gedeckt.
  • Die für den Betriebsführer und dessen hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehepartner geltende Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angepasst.
  • Zugleich wurde die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung für diese Personengruppe rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von € 583,48 auf € 824,51 (im Falle einer Beitragsgrundlagenoption von € 1.096,42 auf € 1.549,35) erhöht.
  • Der im Falle einer Beitragsgrundlagenoption zu leistende Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in Höhe von 3 % der Beitragssumme ist rückwirkend ab 1. Jänner 2020 entfallen.
  • Rückwirkend ab 1. Jänner 2020 entfällt auch der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5 % der Pensions- und Pensionssonderzahlungen (inklusive Kinderzuschüssen und Ausgleichszulagen).
  • Das auf die Ausgleichszulage anzurechnende fiktive Ausgedinge wurde rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 13 % auf 10 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes herabgesetzt. Durch die Herabsetzung neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage stehen bereits ab 1. Jänner 2020 zu, sofern ein entsprechender Antrag noch im Jahr 2020 gestellt wird und die Pension schon zum 1. Jänner 2020 bezogen wurde.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: skd - Fotolia.com

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2021-02-24
Wie werden BSVG-Pensionen ab 1. Jänner 2021 angepasst?
Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt.

Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt. Weil gerade die Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen aber oftmals überdurchschnittlich von steigenden Lebenserhaltungskosten betroffen sind, werden die Pensionsbezüge dieser Personengruppe zur Stärkung ihrer Kaufkraft um mehr als eine allgemeine Inflationsabgeltung erhöht.

Gesamtpensionseinkommen als Bezugsgröße

Die Anpassung erfolgt gestaffelt und orientiert sich am Gesamtpensionseinkommen, also der Summe aller Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die zum 31. Dezember 2020 nach den jeweils geltenden Bestimmungen ein Anspruch bestanden hat (einschließlich Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension in der tatsächlich gebührenden Höhe). Ob zum Stichtag ein Anspruch gegeben war, wird dabei ohne Berücksichtigung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen sowie bestimmter Sonderregelungen für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension beurteilt.

Nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählen hingegen Kinderzuschüsse, Ausgleichszulagen, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, und Hinterbliebenenpensionen, bei denen sich zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Berechnung des Hinterbliebenenanteils an der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen oder wegen der Anrechnung eigener Bezüge kein Auszahlungsbetrag ergibt.

Pensionserhöhung 2021

Ab dem 1. Jänner 2021 wird das Gesamtpensionseinkommen,

  • wenn es sich auf weniger als € 1.000,00 monatlich beläuft, um 3,5 %,
  • wenn es zwischen € 1.000,00 und € 1.400,00 monatlich beträgt, um einen linear von 3,5 % auf 1,5 % absinkenden Wert,
  • wenn es zwischen € 1.400,00 und € 2.333,00 monatlich beträgt, um 1,5 % (Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021) und
  • wenn es sich auf mehr als € 2.333,00 monatlich beläuft, um pauschal € 35,00

erhöht.

Sofern mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden, muss der zustehende Erhöhungsbetrag im Verhältnis der Pensionsbezüge zueinander aufgeteilt werden.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Andrey Kiselev - stock.adobe.com

winter_2020
Winter 2020
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2020-12-16
Wie werden BSVG-Pensionen ab 1.1.2021 angepasst?
BSVG-Pensionsanpassung 2021

Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5%) festgelegt. Weil gerade die Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen aber oftmals überdurchschnittlich von steigenden Lebenserhaltungskosten betroffen sind, werden die Pensionsbezüge dieser Personengruppe zur Stärkung ihrer Kaufkraft um mehr als eine allgemeine Inflationsabgeltung erhöht.

Gesamtpensionseinkommen als Bezugsgröße

Die Anpassung erfolgt gestaffelt und orientiert sich am Gesamtpensionseinkommen, also der Summe aller Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die zum 31.12.2020 nach den jeweils geltenden Bestimmungen ein Anspruch bestanden hat (einschließlich Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension in der tatsächlich gebührenden Höhe). Ob zum Stichtag ein Anspruch gegeben war, wird dabei ohne Berücksichtigung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen sowie bestimmter Sonderregelungen für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension beurteilt.

Nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählen hingegen Kinderzuschüsse, Ausgleichszulagen, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31.12.2020 endet, und Hinterbliebenenpensionen, bei denen sich zum 31.12.2020 aufgrund der Berechnung des Hinterbliebenenanteils an der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen oder wegen der Anrechnung eigener Bezüge kein Auszahlungsbetrag ergibt.

Pensionserhöhung 2021

Ab dem 1.1.2021 wird das Gesamtpensionseinkommen

  • wenn es sich auf weniger als € 1.000,00 monatlich beläuft um 3,5%,
  • wenn es zwischen € 1.000,00 und € 1.400,00 monatlich beträgt um einen linear von 3,5% auf 1,5% absinkenden Wert,
  • wenn es zwischen € 1.400,00 und € 2.333,00 monatlich beträgt um 1,5% (Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021) und
  • wenn es sich auf mehr als € 2.333,00 monatlich beläuft um pauschal € 35,00

erhöht.

Sofern mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden, muss der zustehende Erhöhungsbetrag im Verhältnis der Pensionsbezüge zueinander aufgeteilt werden.

Stand: 16. Dezember 2020

Bild: Fantasista - Fotolia.com

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2020-12-16
Welche Änderungen bringt die neue Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung?
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert. Nun wurde auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung, in der die pauschalierte Gewinnermittlung durch Land- und Forstwirte näher geregelt ist, in wesentlichen Punkten abgeändert.

Die Neuerungen betreffen dabei sowohl die vom Einheitswert abhängige Vollpauschalierung als auch den pauschalen Ansatz der Betriebsausgaben (Teilpauschalierung).

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ab dem Veranlagungsjahr 2020 nicht mehr länger voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Auch die schon bisher geltende Umsatzgrenze von € 400.000,00 gilt weiterhin. Wird diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nachhaltig überschritten, endet die Möglichkeit einer Voll- oder Teilpauschalierung wie bisher mit dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Für landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe, denen das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird („Lohnmastbetriebe“), wurde hinsichtlich der Umsatzgrenze außerdem eine Sonderregelung geschaffen. Diese Betriebe müssen bei der Berechnung, ob die für das Entfallen der Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten ist, ab 1.1.2021 den Wert des Futters miteinbeziehen.

Forstwirtschaft

Die Wertobergrenze für den forstwirtschaftlichen (Teil-)Einheitswert, bis zu dem Gewinne aus einer Forstwirtschaft in die Vollpauschalierung einbezogen werden können, wurde rückwirkend zum 1.1.2020 auf € 15.000,00 (bisher € 11.000,00) angehoben.

Neu ist außerdem, dass forstwirtschaftliche Betriebe, deren (Teil-)Einheitswert mehr als € 15.000,00 beträgt und die in den Anwendungsbereich der Teilpauschalierung fallen, bei der besonderen Waldnutzung infolge höherer Gewalt („Kalamitätsnutzung“) rückwirkend ab 1.1.2020 einen Zuschlag von 20% auf die pauschal ansetzbaren Betriebsausgaben erhalten.

Gartenbaubetriebe

Gartenbaubetriebe, deren Betriebsgegenstand ausschließlich darin besteht, die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer zu liefern, konnten ihren Gewinn auch bisher schon anhand flächenabhängiger Durchschnittssätze ermitteln. Ab 1.1.2021 soll diese Möglichkeit nun auch dann offenstehen, wenn die eigenen gärtnerischen Erzeugnisse an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden.

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Die Einnahmenobergrenze, bis zu der ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, das Be- oder Verarbeiten von Urprodukten und ein Almausschank dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebentätigkeit zugeordnet werden können, wurde rückwirkend ab 1.1.2020 auf € 40.000,00 einschließlich Umsatzsteuer (bisher € 33.000,00) erhöht.

Stand: 16. Dezember 2020

Bild: SFIO CRACHO - Fotolia.com

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2020-12-16
Wann muss eine Schenkung gemeldet werden?
Schenkungsmeldung

Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der beteiligten Personen (entweder Schenker oder Beschenkte) einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Meldepflichtig ist dabei unter anderem die Schenkung von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen und Gesellschaftsanteilen,
  • Betrieben oder Teilbetrieben,
  • beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck oder Kraftfahrzeuge),
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechten).

Die Meldung ist entweder von den beteiligten Personen (Schenker und Beschenkte) oder von den im Rahmen der Vertragserrichtung mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren in Form einer Anzeige an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Die Verpflichtung dieser Personen, eine Schenkungsmeldung zu erstatten, gilt dabei zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, dass wenn eine dieser Person die Anzeige ordnungsgemäß einbringt, die übrigen Personen nicht mehr dazu verpflichtet sind. Die Schenkungsmeldung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb vorgenommen werden.

Ausgenommen von der Schenkungsmeldepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres,
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren,
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, (Hausrat inkl. Bekleidung ist allerdings ohne Wertgrenze befreit),
  • Grundstücksschenkungen (jedoch besteht eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Hinweis: Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.

Das vorsätzliche Unterlassen der Schenkungsmeldung ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht gemeldeten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Stand: 16. Dezember 2020

Bild: AA+W - Fotolia.com

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2020-12-16
Können Steuerschulden auch weiterhin gestundet werden?
Verlängerung der Steuerstundungen

Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden Steuerstundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 geendet hätte, per Gesetz bis 15.1.2021 verlängert. Diese Stundungsfrist soll nun noch einmal automatisch bis 31.3.2021 erstreckt werden. Gleichzeitig wird die Fälligkeit laufender Abgaben, die von 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, ebenfalls auf den 31.3.2021 verschoben, ohne dass dafür ein Antrag notwendig wäre.

Außerdem sollen Stundungen, die im Zeitraum von 1.12.2020 bis 28.2.2021 beantragt werden, jedenfalls zu gewähren sein. Es kommt dabei also nicht wie sonst darauf an, ob die sofortige Entrichtung eine wesentliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde oder die Einbringlichkeit trotz Stundung sichergestellt wäre. Ist die Stundung einmal bewilligt, gilt für alle weiteren laufenden Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, automatisch der 31.3.2021 als Zahlungsziel.

Diese Maßnahmen begleitend werden für verlängerte oder neu gewährte Stundungen bis zum 31.3.2021 keine Stundungszinsen oder Säumniszuschläge festgesetzt. Ebenso werden bei Nachforderungen aus den Veranlagungszeiträumen 2019 und 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

Stand: 16. Dezember 2020

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

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2020-12-16
Welche Neuerungen brachte 2020 für die Sozialversicherung der Land- und Forstwirte?
Änderungen in der Sozialversicherung der Land- und Forstwirte

Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind.

  • Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Kinder (einschließlich Wahl- und Stiefkinder), Schwiegerkinder und Enkel des Betriebsführers, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wurde rückwirkend ab 1.1.2020 auf die Hälfte (bisher ein Drittel) der Beitragsgrundlage des Betriebsführers angehoben. Die Erhöhung wird dabei aus Mitteln des Bundes gedeckt.
  • Die für den Betriebsführer und dessen hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehepartner geltende Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG wird rückwirkend ab 1.1.2020 an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angepasst.
  • Zugleich wurde die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung für diese Personengruppe rückwirkend ab 1.1.2020 von EUR 583,48 auf EUR 824,51 (im Falle einer Beitragsgrundlagenoption von EUR 1.096,42 auf EUR 1.549,35) erhöht.
  • Der im Falle einer Beitragsgrundlagenoption zu leistende Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in Höhe von 3% der Beitragssumme ist rückwirkend ab 1.1.2020 entfallen.
  • Rückwirkend ab 1.1.2020 entfällt auch der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5% der Pensions- und Pensionssonderzahlungen (einschließlich Kinderzuschüsse und Ausgleichszulagen).
  • Das auf die Ausgleichszulage anzurechnende fiktive Ausgedinge wurde rückwirkend ab 1.1.2020 von 13% auf 10% des jeweils anzuwendenden Richtsatzes herabgesetzt. Durch die Herabsetzung neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage stehen bereits ab 1.1.2020 zu, sofern ein entsprechender Antrag noch im Jahr 2020 gestellt wird und die Pension schon zum 1.1.2020 bezogen wurde.

Stand: 16. Dezember 2020

Bild: Racle Fotodesign - Fotolia.com

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2020-12-16
Was bringt die geplante Verlängerung der Umsatzsteuersenkung für die landwirtschaftliche Gastronomie?
Verlängerung der Umsatzsteuersenkung und landwirtschaftliche Gastronomie

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen. Um diese Betriebe zu unterstützen, wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Branchen vorübergehend auf 5% gesenkt. Die Umsatzsteuersenkung sollte ursprünglich mit 31.12.2020 auslaufen. Weil inzwischen aber absehbar ist, dass sich die Coronavirus-Pandemie über das Jahr 2020 hinaus auf viele Betriebe auswirken wird, soll die befristete Umsatzsteuersenkung nun bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes weiterhin von den niedrigeren Umsatzsteuersätzen profizieren.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.

Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken

Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z.B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2021 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung

Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“). Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2021 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.

Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.

Stand: 16. Dezember 2020

Bild: fottoo - stock.adobe.com

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Herbst 2020
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2020-10-12
Welche laufenden Unterstützungsleistungen erhalten Land- und Forstwirte aus dem Härtefallfonds?
Laufende Unterstützungsleistungen für Land- und Forstwirte

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen auch viele Land- und Forstwirte wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität der betroffenen Betriebe trotz Umsatzeinbußen und Kostenerhöhungen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.

Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wann wird gefördert?

Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn

  • der Betrieb aufgrund der Coronavirus-Pandemie von einem behördlich verhängten Betretungsverbot betroffen war,
  • der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist (für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Vorjahreszeitraum noch nicht tätig waren, gelten dabei Sonderregelungen),
  • der Betrieb von einem durch Qualitätsverlust verursachten und mindestens 50 % betragenden Preisrückgang auf Sägerundholz betroffen ist oder
  • die Kosten für Fremdarbeitskräfte im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum um mindestens 50 % gestiegen sind.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds ist der Ersatz entgangener Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die der Versicherung nach dem BSVG unterliegt. Dazu können auch weitere Betriebszweige wie z.B. Wein- und Mostbuschenschank, Almausschank, Privatzimmervermietung, bestimmte Direktverkäufe, agrar- und waldpädagogische Aktivitäten oder die Erzeugung von Sägerundholz zählen.

Wer wird gefördert?

Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können ungeachtet der jeweiligen Rechtsform von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz € 2 Mio. nicht überschreitet (Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition) beantragt werden, wenn sie

  • im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich führen,
  • grundsätzlich nicht durch andere Barauszahlungen der öffentlichen Hand gefördert werden (davon ausgenommen sind z.B. Förderungen aufgrund der Corona-Kurzarbeit oder Unterstützungsleistungen im Rahmen des Fixkostenzuschusses),
  • sofern sie natürliche Personen sind der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen und
  • vor der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich gesund waren.

Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen

  • 80 % der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Vorjahreszeitraums und den Einkünften im jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich (bei Übernahme des Betriebes nach einem vergleichbaren Vorjahreszeitraum ist dabei auf die Einkünfte des Vorgängers abzustellen), oder
  • pauschal € 500,00 monatlich für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Vorjahreszeitraum noch nicht betrieblich tätig waren

für bis zu zwölf Monate.

Wenn die Summe aus allfälligen Nebeneinkünften (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit) und den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.

Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.

Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.

Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Als Bemessungsgrundlage dienen dabei abhängig vom Betriebszweig die Umsätze, die Fremdarbeitskosten oder der Preisverlust, von denen je nach Betriebsart pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Kosten abgezogen werden.

Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für bis zu zwölf Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.

Comeback-Bonus

Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.

Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?

Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der AgrarMarktAustria (AMA) vergeben.

Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.eama.at gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 8.10.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 12. Oktober 2020

Bild: Illustration

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2020-10-12
Was bringt das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 für Land- und Forstwirte?
Konjunkturstärkungsgesetz 2020 für Land- und Forstwirte

Die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 vorgesehenen Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die heimischen Betriebe zumindest teilweise abfedern. Ein Teil dieser Maßnahmen betrifft dabei speziell Land- und Forstwirte und verspricht spürbare Erleichterungen. Die neuen Regelungen treten rückwirkend mit  1.1.2020 in Kraft und sind deshalb bereits bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.

Umsatzgrenze für die steuerliche Buchführungspflicht

Die Umsatzgrenze, ab der Land- und Forstwirte zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet sind (sofern nicht ohnehin bereits eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht besteht), wurde von € 550.000,00 auf € 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren angehoben. Zugleich ist die Einheitswertgrenze von € 150.000,00 als Voraussetzung der Buchführungspflicht entfallen.

Die Neuregelung ist erstmals im Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Dabei gilt für die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 bereits die erhöhte Umsatzgrenze.

Stille Reserven bei Waldnutzung infolge höherer Gewalt

Bei der Waldnutzung infolge höherer Gewalt (z.B. nach Insektenfraß, Brand, Hochwasser, Wind-, Schnee- oder Eisbruch) konnten bisher 50 % der Einkünfte aus dem Verkauf des „Kalamitätsholzes“ als stille Reserven auf andere Wirtschaftsgüter übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, um die sofortige Besteuerung des vollen Veräußerungsgewinnes zu vermeiden.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Ausmaß, in dem stille Reserven infolge einer Kalamitätsnutzung übertragen werden können, auf 70 % erhöht. Zugleich wurde die Frist für die Übertragung der stillen Reserven von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Die Neuregelungen gelten erstmalig für stille Reserven, die infolge einer Kalamitätsnutzung im Jahr 2020 anfallen.

Dreijahresverteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft

Um die Steuerbelastung besonders bei schwankenden Erträgen (z.B. infolge von Ernteausfällen oder Preisschwankungen) zu mindern, sieht das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 die Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung bestimmter Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Jahre vor.

Verteilt werden können dabei nicht nur die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne, sondern z.B. auch Einkünfte aus Wein- oder Obstbau, Tierzucht oder -haltung, Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Bienenzucht. Von der Verteilung ausgenommen sind hingegen Einkünfte aus z.B. der Veräußerung be- oder verarbeiteter Urprodukte, der Wein- oder Mostbuschenschank und dem Almausschank.

Die Dreijahresverteilung kann erreicht werden, indem die zu verteilenden Einkünfte in der Steuererklärung gesondert angegeben werden. In diesem Fall wird nur ein Drittel der Einkünfte im laufenden Veranlagungsjahr besteuert. Die verbleibenden Drittel werden automatisch in den beiden folgenden Veranlagungsjahren berücksichtigt.

Die Dreijahresverteilung kann erstmals im Veranlagungsjahr 2020 in Anspruch genommen werden.

Gelockerte Voraussetzungen für den Ansatz von Durchschnittssätzen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die weder aufgrund einer Verpflichtung noch freiwillig Bücher führen, können ihren steuerpflichtigen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen als Prozentsatz vom Einheitswert pauschaliert ermitteln („Vollpauschalierung“).

Diese stark vereinfachte Form der Gewinnermittlung setzte bisher unter anderem voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Obstkulturen stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzungen sind mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nun aber entfallen.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Die Neuregelung gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2020.

Stand: 27. Oktober 2020

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2020-10-12
Welche Änderungen bringt die Umsatzsteuersenkung für die landwirtschaftliche Gastronomie?
Um jene Branchen, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, steuerlich weiter zu entlasten, wurden die Umsatzsteuersätze auf bestimmte Umsätze zeitlich befristet auf 5 % gesenkt.

Um jene Branchen, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, steuerlich weiter zu entlasten, wurden die Umsatzsteuersätze auf bestimmte Umsätze zeitlich befristet auf 5 % gesenkt. Unter den Branchen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt, finden sich auch Gastronomie und Beherbergungswirtschaft. Somit kann auch die landwirtschaftliche Gastronomie in Form eines Buschenschank-, Almausschank- oder Urlaub-am-Bauernhof-Betriebes von der Umsatzsteuersenkung profitieren.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei regelbesteuerten Buschenschanken und Almausschanken

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb in der Umsatzsteuer regelbesteuert ist, gilt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 %.

Keine Zusatzsteuer bei umsatzsteuerpauschalierten Buschenschanken und Almausschanken

Für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte gilt grundsätzlich, dass beim Ausschank von Getränken im Rahmen einer Buschenschank oder eines Almausschanks 20 % verrechnet werden müssen. Von diesem Prozentsatz entfallen beim Ausschank an Verbraucher 10 % oder beim Ausschank an Unternehmer (z.B. bei Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens) 7 % auf die sogenannte „Zusatzsteuer“, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Zusatzsteuer wurde nun zeitlich befristet ausgesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2020 sind deshalb nur 10 % beim Ausschank an Verbraucher oder 13 % beim Ausschank an Unternehmer zu verrechnen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Beherbergung

Der reduzierte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % greift auch bei der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Beheizung und Beleuchtung) durch Landwirte, die in der Umsatzsteuer regelbesteuert sind („Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe“). Ebenfalls begünstigt ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken (einschließlich Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird), für die von 1.7.2020 bis (voraussichtlich) 31.12.2020 ebenfalls nur 5 % an Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.

Für die Beherbergung durch umsatzsteuerpauschalierte Landwirte bleibt die Senkung des Umsatzsteuersatzes freilich ohne Auswirkung. Hier müssen bei der Beherbergung von Verbrauchern weiterhin 10 % und bei der Beherbergung von Unternehmern weiterhin 13 % verrechnet werden.

Stand: 12. Oktober 2020

Bild: fottoo - stock.adobe.com

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2020-10-12
Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?
Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20%.

Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20%. Die Rechnungen sind also mit 20% Umsatzsteuer auszustellen. Im Gegenzug kann eine in den Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, enthaltene Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Dafür müssen die Aufwendungen betrieblich veranlasst sein, es muss tatsächlich Vorsteuer enthalten sein und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

In einer eigenen Verordnung ist für Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung geregelt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze von € 400.000 zu beachten. Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind auch nicht durch die allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert.

Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbracht werden (z. B. Pflege).

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug bis 31.3.2020 laut Verordnung € 24,00 pro eingestelltem Pferd und Monat. Diese Verordnung wurde nun geändert. Auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 beginnen, ist nun ein Durchschnittsatz von € 27,00 anzuwenden. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Neben der Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (zB Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

Kleinunternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000,00 (Wert ab 2020) im Veranlagungszeitraum sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnung). Im Gegenzug können aber auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Für die Beurteilung, ob die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wurde, sind dabei sämtliche Umsätze des Unternehmers (bestimmte Umsätze bleiben aber außer Ansatz) zu beachten.

Stand: 12. Oktober 2020

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