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Herbst 2023
e137137
2023-08-29
Tipps zu steuerfreien Benefits für das Ordinationsteam
Teuerungsprämie noch bis Ende 2023 steuerfrei.

Möchte ein Arzt seinem Ordinationsteam neben dem laufenden Gehalt Benefits zukommen lassen, so fallen in der Regel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus diesem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Dienstnehmer an. Für bestimmte Sachverhalte kann man aber hier Steuern sparen.

Im Folgenden finden Sie einige Tipps dazu, wobei zu beachten ist, dass immer auch diverse Voraussetzungen zu beachten sind und somit eine individuelle Beratung empfehlenswert ist.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber noch 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

Bei Geschenken vom Arbeitgeber handelt es sich für den Mitarbeiter in der Regel um Sachzuwendungen, die wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer unterliegen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind aber bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter und den dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit null Gramm CO2-Emissionswert (Elektromobilität) pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zu benützen, so fällt beim Dienstnehmer kein Sachbezug an.

Stand: 29. August 2023

Bild: Nico Bekasinski - stock.adobe.com

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2023-08-29
Praxiszurücklegungen: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten zum Buchwert oder gemeinen Wert?
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.

Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen. Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Veräußerungserlös) und somit ergibt sich bei der Entnahme keine Steuerbemessungsgrundlage.

Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet.

Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, was aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein kann, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.

Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.

Stand: 29. August 2023

Bild: Angelov - stock.adobe.com

e137139
2023-08-29
Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?
Welche steuerlichen Abzugsbeschränkungen gelten bei Bewirtungskosten?

Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn

  • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,
  • die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder
  • die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel:

Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.

Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %

Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel:

Ein Unternehmer lädt im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses einen Kunden zum Abendessen ein.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.

Beispiel:

Ein Arzt lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss einer Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.

Stand: 29. August 2023

Bild: Małgorzata Walkowska - stock.adobe.com

e137140
2023-08-29
Was gibt es Neues beim Investitionsfreibetrag?
Eine Gesetzesänderung und zwei neue Verordnungen sind zu beachten.

Klimafreundliche Heizungssysteme

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.

Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses konnte ein Investitionsfreibetrag aufgrund der davor geltenden Rechtslage für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Die betroffenen Wirtschaftsgüter umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.

Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung (Öko-IFB-VO)

Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag von 10 % der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt. Die Öko-IFB-VO nimmt eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.

Besonders erwähnenswert erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:

  1. Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;
  2. Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
  3. Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
  4. Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.

Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung

Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).

Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.

Stand: 29. August 2023

Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com

e137141
2023-08-29
Erkennung Blinddarmdurchbruch
Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung.

Sachverhalt

Die Klägerin besuchte zweimal an einem Tag die Ambulanz wegen Bauchschmerzen – einmal am Nachmittag sowie am Abend. Sie wurde jeweils untersucht und mit Schmerzmitteln behandelt – die wiederum eine deutliche Besserung zeigten. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Zwei Tage später überwies sie der wegen dieser Beschwerden konsultierte Hausarzt in das Krankenhaus, wo am selben Tag eine Operation erfolgte und ein akuter Blinddarmdurchbruch diagnostiziert wurde.

Daraufhin begehrte die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. Für die Beurteilung, ob die Ärzte in der Notfallambulanz lege artis behandelt haben, ist ausschlaggebend, ob jene Sorgfalt aufgewendet wurde, welche von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in dieser konkreten Situation erwartet werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Während der ärztlichen Behandlung in der Notfallambulanz bestand noch kein Verdacht einer Blinddarmentzündung und wäre diese auch nicht bei „ganz genauer Untersuchung der Region“ erkennbar gewesen. Der Blinddarmdurchbruch wurde erst intraoperativ erkannt.

Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung. Im Ergebnis war daher den behandelnden Ärzten kein Kunstfehler unterlaufen und auch die Aufklärung über eine mögliche Blinddarmentzündung war nicht zu beanstanden.

Stand: 29. August 2023

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

e137142
2023-08-29
Ab wann fallen Anspruchszinsen an?
Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Dies ist insbesondere beachtenswert, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.

Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Anspruchszinsen einen Betrag von € 50,00 nicht erreichen. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.

Beispiel:

Die Nachzahlung im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 1.2.2024 beträgt € 10.000,00. Wird keine Anzahlung geleistet, so wird das Finanzamt bei einem Zinssatz von 5,38 % (Stand August 2023) rund € 180,00 Anspruchszinsen vorschreiben.

Stand: 29. August 2023

Bild: Kiattisak - stock.adobe.com

e137143
2023-08-29
Bis wann können Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt werden?
Bis 30.9. können die Einkommensteuervorauszahlungen noch herabgesetzt werden.

Für die Einkommensteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.

Stand: 29. August 2023

Bild: ijeab - stock.adobe.com

e137144
2023-08-29
Kulturlinks – Herbst 2023
Kulturveranstaltungen - Herbst 2023

StadtLesen 2023

www.stadtlesen.com

bis 23.10.2023

Wien, Graz, Klagenfurt und Innsbruck gehören zu den diesjährigen Lesestädten. Seit 15 Jahren bietet Stadt-Lesen bücherturmhohen Lesegenuss unter freiem Himmel und dies bei freiem Eintritt. Mehr als 3.000 Bücher, gemütliche Sitzmöbel und Vorleser warten im mobilen Lesewohnzimmer auf Bücherfreunde.

Liszt Festival

lisztfestival.at

6. - 22.10.2023, Raiding

Er war Pianist, Dirigent, Komponist und Lehrer. Das Werk von Franz Liszt ist Inbegriff für Offenheit und Vorbild für viele Größen der Musikszene – auch zu erleben beim Liszt Festival im Burgenland u. a. mit dem Ensemble Minui, Olga Scheps, Rusanda Panfili & Freunde sowie Maya Ando.

Vienna Art Week

www.viennaartweek.at

10. - 17.11.2023, Wien

Ein Festival der Vielfalt wartet auf seine Besucher. Die Vienna Art Week stellt einmal im Jahr die Wiener Kunstszene ins Scheinwerferlicht. „Inciting Passion“ ist das diesjährige Motto und zeigt Leidenschaft in all ihren Formen.

Stand: 29. August 2023

Bild: wildman - stock.adobe.com

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Sommer 2023
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2023-05-29
Umsatzsteuer: Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?
Bei Netto-Angeboten von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland kann Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger anfallen.

Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.

Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.

Die Steuerschuld für z. B. eine Marketingleistung geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Printemps - stock.adobe.com

e137069
2023-05-29
Pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets für Unternehmer
Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets als pauschale Betriebsausgabe auch für Selbständige.

Für Arbeitnehmer ist die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets bereits seit längerem in der Praxis angekommen. Auch Unternehmer können von einer pauschalen Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben ab der Veranlagung 2022 profitieren.

Das Finanzministerium hat nun mit der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung diesbezüglich veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie daraus einige interessante Informationen zusammengefasst.

Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen (Erfassung der privaten und beruflichen Fahrten). Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Netzkarte für die 1. oder die 2. Klasse erworben wurde.

Hingegen sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse im Rahmen von Einzelfahrten nicht erfasst.

Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt dabei unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Die Abzugsfähigkeit gilt auch bei Basispauschalierung und Kleinunternehmerpauschalierung.

Beispiel:

A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:

  • ein Klimaticket Classic Familie um € 1.205,00 (das entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von € 1.095,00 und einem Familienaufschlag von € 110,00), das er auch betrieblich nutzt,
  • für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00,
  • ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um € 450,00, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.

Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic (€ 1.095,00) sowie das Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00. Es sind daher 50 % dieser Ausgaben, somit € 1.225,00, ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um € 270,00 ( € 9 / Fahrt * 30).

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

e137070
2023-05-29
Achtung: Verlängerung des Ausweises für Gesundheitsberufe!
Die Berufsberechtigung ist nur fünf Jahre gültig.

Seit 1.7.2018 müssen Personen, die in einem der betroffenen Gesundheitsberufe arbeiten (im Wesentlichen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste), im Gesundheitsberuferegister registriert sein und haben damit ihren Berufsausweis erhalten.

Zu beachten ist, dass die Berufsberechtigung nur fünf Jahre gültig ist. Der Ablauf der Berufsberechtigung ist auf der Rückseite des Berufsausweises oder im öffentlichen Register unter https://gbr-public.ehealth.gv.at ersichtlich. Frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung möglich. An die Verlängerung wird man von der Behörde schriftlich erinnert. Bei nicht rechtzeitiger Verlängerung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Möglichkeiten zur Verlängerung:

  • Online mittels Handy-Signatur oder ID-Austria unter https://gbr-wizard.ehealth.gv.at.
  • Mit dem Formular „Verlängerungsantrag“. Ausfüllen kann man das Formular elektronisch oder auf Papier. Es ist anschließend an die Behörde zu übermitteln (per E-Mail, Post, Bote oder persönlicher Abgabe, bei einem persönlichen Termin bei der Behörde).

Das neue Gültigkeitsdatum der Berufsberechtigung wird mit der Bearbeitung des Antrages durch die Behörde im öffentlichen Register ersichtlich.

Alle Informationen zum Gesundheitsregister und zur Verlängerung der Berufsberechtigung sind unter gbr.gv.at und https://www.arbeiterkammer.at/gbr abrufbar.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

e137071
2023-05-29
Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?
Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.

Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

  • das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 %

(Stand 6.5.2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag an, der € 750,00 übersteigt. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Tiko - stock.adobe.com

e137072
2023-05-29
Abgabenänderungsgesetz 2023: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für Ärzte sollen erweitert werden
Behandlung von Insassen in Justizanstalten soll unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen.

Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Darin ist eine Erweiterung jener Tätigkeiten, die unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen, vorgesehen.

Bereits bisher zählen unter anderem zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt entsprechend dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).

Da es immer schwieriger wird, Ärzte für die Behandlung und Betreuung von Insassen in Justizanstalten zu gewinnen, soll auch diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen werden. Einerseits soll sozialversicherungsrechtlich geregelt werden, dass die ärztliche Behandlung der Insassen von Justizanstalten entsprechend des Strafvollzugsgesetzes, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.

Korrespondierend dazu soll anderseits im Einkommensteuerrecht gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter diese Bestimmung des FSVG fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen. Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 zur Anwendung kommen.

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 war bei Drucklegung ein Begutachtungsentwurf. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: goodluz - stock.adobe.com

e137073
2023-05-29
Übernahme der Patientenkartei an Kassenplan- oder Ordinationsstättennachfolger
Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin weiter.

Sachverhalt

Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin, welche ca. 350 Meter von seinem bisherigen Standort eine Ordination führte, weiter. In Folge wurden die Patienten mittels Aushang über diesen Umstand informiert und die Daten an die Ärztin übertragen. Nur in jenen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Widerspruch der Patienten vorlag, wurde eine Datenübermittlung nicht vorgenommen. Die Kassenplanstelle wurde mit einem anderen Arzt besetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der die Arztordination aufgebende Arzt hat die Dokumentation von ca. 15.400 Patienten in elektronischer Form an seine Kollegin übergeben, die jedoch weder Kassenplanstellen- noch Ordinationsstättennachfolgerin war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die übernehmende Ärztin die Dokumentation nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Patienten verwendet hat.

Von der Datenschutzbehörde wurde festgehalten, dass der Allgemeinmediziner durch Weitergabe der Patientenkartei die betroffenen Patienten in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Weiters erfolgte die Feststellung, dass die Patientenkartei tatsächlich an die gesetzlich zuständige Kassenplanstellennachfolgerin zu übergeben ist.

Der VwGH bestätigte jenen Punkt, dass die die Patientenkartei übernehmende Ärztin weder die Kassenplanstellennachfolgerin noch die Ordinationsstättennachfolgerin war, weswegen sie die Patientenkartei rechtswidrig von ihrem Vorgänger übernommen hat. Daher musste die übernehmende Ärztin die Daten löschen und wurde auch dazu verpflichtet, die Patientenkartei wieder an den übergebenden Arzt zu übermitteln.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Weitergabe der Patientenkartei datenschutzrechtlich nur an den Kassenplanstellennachfolger bzw. Ordinationsstättennachfolger möglich ist.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: stokkete - stock.adobe.com

e137074
2023-05-29
Kulturlinks – Sommer 2023
Kulturveranstaltungen - Sommer 2023

Wien Museum
Großstadt im Kleinformat – Die Wiener Ansichtskarte

www.wienmuseum.at

4.5. - 24.9.2023, Wien

Die Ausstellung im Wien Museum möchte die Geschichte der Ansichtskarten umfassend zeigen. Dabei liegt der Fokus auf Abbildungen der Stadt Wien, ihrer Straßen, Plätze und Gebäude. Freuen Sie sich auf tolle Einblicke eines geschichtlichen Kommunikationsmittels sowie Sammelobjekts.

Kaisertage in Bad Ischl

badischl.salzkammergut.at

12. - 18.8.2023, Bad Ischl

Um den 18. August herum steht Bad Ischl ganz im Zeichen des Geburtstags von Kaiser Franz Joseph I. Daher gibt es in der sogenannten Kaiserstadt Mitte August viele Aktivitäten und Festivitäten. Feiern Sie mit und freuen Sie sich auf ein wenig Nostalgie mit Kaiserfest und Kaisermesse.

ALM:KULTUR in Saalfelden Leogang

www.saalfelden-leogang.com

14.7. - 8.9.2023, Saalfelden

Unter dem Motto „Kunst trifft Alm“ werden von Mitte Juli bis September wöchentlich Kunst- und Kulturprojekte auf den Almen in Saalfelden Leogang veranstaltet. Lassen Sie Ihren Wandertag zum schönen Erlebnis werden und genießen Sie Konzerte sowie kreative Workshops.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Marc Kunze - stock.adobe.com

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Frühling 2023
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2023-02-23
Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?
Anpassungen durch die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese gesetzliche Bestimmung wurde kürzlich auch nicht geändert.

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung dieser Richtlinien wurden zwei Anpassungen bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die laut Meinung der Finanz nicht unter Heilbehandlung fallen, vorgenommen.

Keine Heilbehandlung sind nun auch die Tätigkeiten der sogenannten "Community Nurses", sofern sie keinen individuellen therapeutischen Zweck erfüllen (z. B. Datenerhebung sowie -analyse, Bedarfserhebung, Evaluierung der Wirksamkeit von Betreuungsmaßnahmen sowie Erstellung von Berichten für Gemeinden oder andere öffentliche Einrichtungen). Soweit sie sich unmittelbar auf die zu betreuende Person beziehen, stellen die pflegerischen Kernkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) mit Ausnahme der Pflegeforschung ebenso wie die in den §§ 14a, 15 und 15a GuKG genannten Tätigkeiten steuerfreie Heilbehandlungen dar.

Bisher bereits ausgenommen von der Steuerbefreiung waren: gesundheitsfördernde Dienstleistungen wie kombinierte Lebensstilinterventionen, die nicht direkt mit dem Ziel oder im Zusammenhang mit einer prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung erbracht werden, sondern vielmehr darauf abzielen, die Lebensweise des Empfängers durch Anleitung oder Coaching in Bezug auf Ernährung, Bewegung und andere Aspekte zu verbessern.  Neu ist nun die Ansicht, dass im Gegensatz dazu die Bedingung, dass ein therapeutischer Zweck vorliegen muss, erfüllt ist, wenn Dienstleistungen der Ernährungsberatung im Rahmen der Ausübung der ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen als Teil der Behandlung von Patienten erbracht werden und es medizinisch notwendig ist, diese hinsichtlich ihrer Ernährung zu beraten, um ihre Gesundheit zu schützen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Kurhan - stock.adobe.com

e137012
2023-02-23
Angestellte Ärzte: Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022!
Steuertipps, die sich lohnen können

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). Sollten Sie keine Veranlagung für 2022 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:

Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit

Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, beruflich bedingte Versicherungen, digitale Arbeitsmittel und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden aufgrund der Teuerung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht. Auch die Aufwendungen für typische Arbeitskleidung wie Arbeitskittel und Ärztemantel inkl. deren Reinigung können Werbungskosten darstellen.

Kinder

  • € 166,68 pro Monat sind 2022 als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 54,18 für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.
  • Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher können € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00 von der Steuer zurückerhalten.

Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Für alle genannten Absetzbeträge gilt, dass weitere Voraussetzungen einzuhalten sind. Einige Absetzbeträge werden 2023 erhöht („Abschaffung der kalten Progression“). Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig.

Neu in 2022 ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist unter anderem eine bestimmte Förderung des Bundes. Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 bzw. € 400,00 jährlich berücksichtigt. Die Informationen zu diesen Sonderausgaben werden vom Fördergeber an das Finanzamt übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmer unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt wird.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).

Individuelle Beratung

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann helfen, weitere Steuern zu sparen.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 320,00
6 – 9 Jahre € 410,00
10 – 14 Jahre € 500,00
15 – 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?
Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien bringt Ergänzungen zur Rechtsmeinung der Finanz

Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.

Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind sie unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen.

Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.

Das Finanzministerium hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hier seine Rechtsmeinung auf Grund der Rechtsprechung wie folgt ergänzt:

Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung
Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen

Sachverhalt

Ein Patient war ab 2016 bei seinem Hausarzt wegen wiederholt auftretender Infekte der Atemwege in Behandlung. Im Jänner 2018 wurde bei ihm ein besonders aggressiver Lungentumor entdeckt, schließlich verstarb er am 2.2.2019. Es wurde sodann festgestellt, dass dem Hausarzt Ende Oktober 2017 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Die Heilungschancen des Patienten haben sich mit einer medizinischen Wahrscheinlichkeit von 5 – 10 % (eher gegen 5 %) durch die Diagnoseverzögerung des beklagten Arztes verschlechtert. Es wurde angenommen, dass der Krankheitsverlauf mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 – 95 % gleich gewesen wäre.

Die klagende Verlassenschaft machte gegen den Beklagten wegen ärztlicher Fehlbehandlung Schadenersatzansprüche geltend.

Rechtliche Beurteilung

In erster Instanz wurde das Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen.

Auch das Berufungsgericht in zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge. Prinzipiell müsste man nach herrschender Rechtsprechung im Prozess beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden sei. Nur wenn dieser Beweis gelungen ist, habe der belangte Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten gewesen sei.

Im gegenständlichen Fall sei der Klägerin mit einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Schadenszufügung um 5 Prozentpunkte als eine bloß unwesentliche Erhöhung des Anscheinsbeweis für die Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten misslungen. Außerdem müsste man davon ausgehen, dass dem Beklagten der Gegenbeweis gelungen wäre.

Stand: 23. Februar 2023

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2023-02-23
Kulturlinks – Frühling 2023
Kulturveranstaltungen - Frühling 2023

Milch & Honig Festival

www.wiener-neustadt.at

14.4.-12.5.2023, Wiener Neustadt

Klassikliebhaber genießen neu gedachte Musikerlebnisse mit acht eigens kreierten klassischen Konzerten, vollendet mit Malerei, Tanz und Poesie – zu erleben in den historischen Kasematten und unter freiem Himmel.

Klagenfurt-Festival

www.klagenfurtfestival.com

17.5.-5.6.2023, Klagenfurt

Klagenfurt bietet 2023 ganz besondere Momente mit Weltstars: Lars Eidinger eröffnet und läutet ein Festival für alle Sinne ein, u. a. mit Hania Rani, Philipp Hochmair, Ben Becker, Ursula Strauss, Mavi Phoenix, Maschek, Tocotronic und Symphoniacs.

Tage der offenen Ateliers

www.kulturnetztirol.at

3.-4.6.2023, Tirol

Die Tage der offenen Ateliers und Werkstätten bringen Kunstschaffende und Kunstliebhaber zusammen. Gelegenheit für ein Kennenlernen gibt es 2023 in Innsbruck Stadt und Land, Imst, Landeck, Reutte, Schwaz, Kufstein, Kitzbühel und Lienz.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Tunatura - stock.adobe.com

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Winter 2022
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2022-11-28
Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2022/23
Wie können Ärzte zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00).

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Geräte, Ordinationseinrichtung oder Gebäudeinvestitionen.
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

  1. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

  1. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

  2. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

  3. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2023 zu verschieben.

  4. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

  5. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschafts-güter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2023 ohnehin geplant ist.

Zu beachten ist, dass der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht wird.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  1. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2022 und bis zum 31.12.2022, steht eine Halbjahres-AfA zu.

  2. Investitionsfreibetrag erst ab 2023 – Für bestimmte Investitionen ist allerdings zu beachten, dass ab 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlicher Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.

  3. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2017 aus.

  4. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 28. November 2022

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2022-11-28
Sozialversicherungswerte 2023 (voraussichtlich)
Jährliches Update von wichtigen Werten

ASVG (voraussichtliche Werte)

Geringfügigkeitsgrenze:

monatlich

Grenzwert für pauschalierte

Dienstgeberabgabe

 

€ 500,91

€ 751,37

Höchstbeitragsgrundlage:

täglich

monatlich

jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 195,00

€ 5.850,00

€ 11.700,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

 

€ 6.825,00

 

GSVG/FSVG (voraussichtliche Werte)

Pensionsversicherung FSVG

Höchstbeitragsgrundlage pro Monat

Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr

 

Mindestbeitragsgrundlage:

pro Monat

pro Jahr

 

€ 6.825,00

€ 81.900,00

 

 

€ 500,91

€ 6.010,92

Unfallversicherung

Beitrag zur Unfallversicherung:

monatlich

jährlich

 

 

€ 10,97

€ 131,64

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. November 2022

Bild: Butch - stock.adobe.com

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2022-11-28
Wie wird die Einkommensteuer ab 2023 gesenkt?
Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung.

Ärzte sind mit Ihren Einkünften – sei es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit – einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2023 wurde einerseits durch Steuersatzänderungen in der ökosozialen Steuerreform und andererseits durch die Kompensation der kalten Progression im Zuge des Teuerungsentlastungpakets geändert.

Der sogenannte Tarif in der Einkommensteuer unterzieht diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung. Ab 2023 sind bei Tarifstufen und Steuersätzen folgende Änderungen vorgesehen:

2022   2023
Tarifstufen in € Steuer-satz Tarifstufen in € Steuer-satz
Bis 11.000 0 % Bis 11.693 0 %
Über 11.000 – 18.000 20 % Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 18.000 – 31.000 32,5 % Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 31.000 – 60.000 42 % Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 60.000 – 90.000 48 % Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 90.000 – 1 Mio. 50 % Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 % Über 1 Mio. 55 %

Bei einem Einkommen von beispielsweise € 62.000,00 ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von € 18.765,00, ab 2023 € 17.639,75 – somit eine Ersparnis von € 1.125,25.

Von dieser errechneten Steuer werden – unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen – aber auch die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen. Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht und bringen so einen Steuervorteil gegenüber 2022.

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben („Negativsteuer“).

Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Auch hier wird der Maximalbetrag dieser SV-Rückerstattung ab 2023 angehoben.

Stand: 28. November 2022

Bild: pattilabelle - stock.adobe.com

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2022-11-28
Geänderte Zinsen
Auch Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen

Wie bereits berichtet, ist die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 nun neu im Bereich der Finanz folgende Zinssätze:

Basiszinssatz 1,38 %
Stundungszinsen 3,38 %
Aussetzungszinsen 3,38 %
Anspruchszinsen 3,38 %
Beschwerdezinsen 3,38 %
Umsatzsteuerzinsen 3,38 %

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. (statt 0,5 % in 2022) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2023 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge.

Stand: 28. November 2022

Bild: Apichat - stock.adobe.com

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2022-11-28
Honoraranspruch – Arzttermin versäumt
Angemessenes Entgelt für unentschuldigte Arzttermine?

Sachverhalt

Die Gattin des klagenden Arztes vereinbarte mit dem beklagten Patienten einen Termin; diesen nahm der Patient jedoch nicht wahr. Am selben Tag nahm die Ordination erneut mit dem Patienten Kontakt auf, vereinbarte einen weiteren Termin, wies jedoch den Patienten darauf hin, dass bei weiterem unentschuldigtem Fernbleiben eine Stornogebühr verrechnet wird. Auch der zweite Termin wurde vom Patienten nicht wahrgenommen.

Der klagende Arzt verrechnete daraufhin ein Ausfallshonorar für beide Ordinationstermine von je € 75,00, gesamt sohin € 150,00, und zusätzlich Mahnspesen in Höhe von € 5,00.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht als erste Instanz sprach dem Arzt € 80,00 zu. Dies mit der Begründung, dass bei der ersten Terminvereinbarung kein Hinweis auf allfällige Stornogebühren erfolgte, jedoch die Umstände, welche die Behandlung unmöglich machten, in der Sphäre des Patienten gelegen seien.

Das Landesgericht sprach dem Kläger die gesamte Forderung in Höhe von € 155,00 zu, weil es entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts nicht darauf ankommt, ob der Beklagte beim ersten Telefonat auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens Stornogebühren anfallen würden. Der Arzt müsste sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Behandlung erspart hat. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch von der beklagten Partei keine Behauptung in diese Richtung gestellt.

Es ist für den Praxisalltag dennoch zu empfehlen, Patienten bereits bei der Terminvereinbarung darauf hinzuweisen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage oder unentschuldigtem Fernbleiben ein Ausfallshonorar in Rechnung gestellt wird.

Stand: 28. November 2022

Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com

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2022-11-28
Kulturlinks – Winter 2022
Kulturveranstaltungen - Winter 2022

PIXELS by CryptoWiener

cryptowiener.com

Bis Februar 2023, Linz

Werden Sie Teil der digitalen Welt und tauchen Sie ein in die bunte virtuelle Pixelwelt der CryptoWiener im

Linzer OK. Das eigene Handy wird dabei zum Portal: vom Kaffeehaus, mit Mozart am Klavier, gelangt man zum Würstelstand oder auf das Fußballfeld und trifft beim „Meet and Greet“ auf ikonische österreichische Persönlichkeiten. Wer Lust auf eine Ausstellung mit Wissensvermittlung anderer Art hat, ist hier genau richtig.

Donald Made in Austria!

www.karikaturmuseum.at

Bis 19.2.2023, Krems

Tauchen Sie ein in die fantastische Welt von Character-Designer Florian Satzinger und staunen Sie noch bis Februar 2023 über den Donald Duck aus österreichischer Hand im Karikaturmuseum Krems. Florian Satzinger interpretierte bereits für Disney die Figur des Donald Duck neu und gab Micky Maus und Bugs Bunny neue Charakterzüge.

Illumina – Magischer Lichtergarten

www.schloss-laxenburg.at

11.11.2022 – 29.1.2023, Laxenburg

Der magische Lichtergarten im Schlosspark Laxenburg begeistert heuer zum zweiten Mal mit faszinierenden Lichterspielen, Wassershows und Klangprojektionen. Auf dem 3 km langen Rundweg, mit mehr als einer Million funkelnden Lichter, entdecken Sie die Franzensburg, den historischen Turnierplatz und das Eisland an der gotischen Brücke. Lassen Sie sich von dieser fantastischen Lichterwelt mitreißen und verzaubern!

Stand: 28. November 2022

Bild: drubig-photo - stock.adobe.com

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Herbst 2022
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2022-08-29
Welche steuerlichen Änderungen wurden auf Grund der Teuerung veranlasst?
Überblick über die steuerlichen Maßnahmen, die auch Ärzte und deren Mitarbeiter betreffen

Auch Ärzte und die Mitarbeiter in den Ordinationen und Spitälern sind von der laufenden Teuerung betroffen. Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende für Ärzte und deren Mitarbeiter relevante Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
  • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
  • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
  • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt).
  • Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöhte sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen. Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.

Geplant ist (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten) auch die sogenannte „kalte Progression“ ab 2023 insoferne abzuschaffen, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden.

Durch die gestiegenen Energiepreise sieht das Abgabenänderungsgesetz 2022 vor, dass ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Stand: 29. August 2022

Bild: Ivan - stock.adobe.com

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2022-08-29
Investitionen in die Ordination: Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Es gilt unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten

Soll noch dieses Jahr in die Ordination investiert werden, oder macht es Sinn auf eine Investitionsbegünstigung im neuen Jahr zu warten? Hier sind dieses Jahr einige besondere Aspekte zu beachten.

Abschreibung (AfA)

Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, auch wenn man bis zum 31.12. ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten € 800,00 (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf € 1.000,00 erhöht. Bei E/A Rechner ist der Zeitpunkt der Verausgabung relevant.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglicht es Ärzten, auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000 übersteigt.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 nun neu ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten dieser Investitionsbegünstigung.

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (beispielsweise Elektroautos),
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Fazit:

Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Arztes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.

Stand: 29. August 2022

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2022-08-29
Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Notärzten
Ergänzung der Bestimmungen im Abgabenänderungsgesetz 2022

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde normiert, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Dies soll nunmehr auch für Notärzte gelten, indem ein Verweis auf freiberufliche Notärzte aufgenommen wird, die unter die Pflichtversicherung nach dem FSVG fallen.

Durch die Ergänzung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wird gesetzlich festgeschrieben, dass eine Tätigkeit als Notarzt im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG (Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet), die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz darstellt, auch eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ist und es sich somit um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.

Die Ergänzung kommt für alle offenen Veranlagungsfälle zur Anwendung.

Stand: 29. August 2022

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2022-08-29
Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?
Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anspruchsverzinsung

Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommenssteuervorauszahlung des laufenden Jahres 2022 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen des Jahres 2021

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Wenn eine Einkommensteuernachzahlung droht, kann bis 30.9. eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen.

Stand: 29. August 2022

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2022-08-29
Barumsätze in der Ordination: Wann muss eine Registrierkasse geführt werden?
Höhe des Jahresumsatzes und der Barumsätze ist zu beachten

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto, je Betrieb wenn,
  • davon über € 7.500,00 netto, als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, müssen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen (z. B. der Name).

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

Stand: 29. August 2022

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2022-08-29
Rückzahlung von Sondergebühren bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld
Ein Arzt bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren

Sachverhalt

Ein Arzt bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren, somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Zuge der Überprüfung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ließ er die Frist zur Abgrenzung von Einnahmen aus selbständiger Arbeit ungenützt verstreichen.

Im Verwaltungsverfahren wies die ÖGK als beklagte Partei darauf hin, dass der Arzt die Möglichkeit habe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Abgrenzungsnachweis hinsichtlich seiner Sondergebühreneinnahmen zu erbringen. Durch diesen Nachweis könnte man die Rückzahlung des aus der Sicht der ÖGK zu Unrecht erhaltenen Kinderbetreuungsgeldes verhindern. Dieser Nachweis wurde jedoch nicht fristgerecht erbracht.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH gab der außerordentlichen Revision statt und stellte fest, dass die vom Arzt vorgenommene Abgrenzung der Sondergebühren im sozialgerichtlichen Verfahren noch vorgenommen werden kann.

Die im Verfahren beklagte ÖGK verpflichtete den Arzt zum Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund der überschrittenen Zuverdienstgrenzen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage konnte der Arzt jedoch belegen, dass er im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Sondergebühren wurden zwar im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes ausbezahlt, diese ärztlichen Leistungen wurden allerdings vor diesem Zeitraum erbracht.

Somit musste das Kinderbetreuungsgeld nicht rückbezahlt werden.

Stand: 29. August 2022

Bild: Volodymyr - stock.adobe.com

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2022-08-29
Kulturlinks – Herbst 2022
Kulturveranstaltungen - Herbst 2022

Sprachsalz Literaturtage

www.sprachsalz.com 

9.-11.9.2022, Hall in Tirol

In den vergangenen 20 Jahren haben über 300 heimische und internationale Autorinnen und Autoren die Vielfalt der Gegenwartsliteratur auf die Sprachsalz-Bühne gebracht. Der runde Geburtstag wird in diesem Jahr u. a. mit Kim Hye-Jin, Doris Dörrie, Tomás González und einem großen Jubiläumsfest gefeiert.

Herbstgold Festival

www.herbstgold.at 

11.-25.9.2022, Eisenstadt

Oper, Liederabend, Kammermusik, Jazz, Literatur und Weltmusik – das Musikfestival bietet auch 2022 wieder Vielfalt und Weltstars. John Malkovich, Juan Diego Floréz, Dirk Stermann, Christoph Grissemann, Sir András Schiff, das Chamber Orchestra of Europe und viele renommierte Künstler mehr werden erwartet.

steirischerherbst‘22

www.steirischerherbst.at 

22.9.-16.10.2022, Graz

Das diesjährige Festival befasst sich mit dem Krieg in der Ferne, der Beziehung zum Krieg, Ursachen sowie Auswirkungen. Die Sonderschau von historischen und zeitgenössischen Werken wird von Performances, einem Literaturfestival und einer Vielfalt an Programmpunkten in Graz und der Steiermark begleitet.

Stand: 29. August 2022

Bild: pownibe - stock.adobe.com

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Sommer 2022
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2022-05-24
Was ändert sich bei den Steuern für Pendler und Familien?
Familienbonus Plus, Pendlerpauschale und Pendlereuro werden erhöht

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform werden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge pro Kind und Monat erhöht.

 

bis 30.6.2022

ab 1.7.2022

für Kinder bis 18 Jahre

€ 125,00/Monat

€ 166,68/Monat

für volljährige Kinder

€ 41,68/Monat

€ 54,18/Monat

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu. Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst. Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.

Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten werden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert werden:

Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):

Kleines Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
  • mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich

Großes Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich
  • mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich
  • mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein Betrag von € 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.

Stand: 24. Mai 2022

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2022-05-24
Die Registrierkasse in der Arztpraxis: Was ist beim laufenden Betrieb zu beachten?
Vorgangsweise bei Ausfall und Außerbetriebnahme, Kontrollbelege, Sicherungen

Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Sobald Sie als Arzt also,

  • geklärt haben, ob Sie eine Registrierkasse benötigen,
  • geklärt haben, welche Umsätze wann zu erfassen sind,
  • die Registrierkasse angeschafft haben,
  • diese samt der Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen haben und
  • den Startbeleg erstellt und geprüft haben,

beginnt der laufende Betrieb der Kasse. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu. Je nach Kassentyp kann es sein, dass einzelne Maßnahmen manuell erledigt werden müssen oder vollautomatisch von der Kasse selbst durchgeführt werden.

Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?

  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss ausgedruckt, mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft und aufbewahrt werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?

Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg. Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?

Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren.

Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei geplanter Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?

Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme (laut BMF binnen einer Woche) mittels FinanzOnline.

Stand: 24. Mai 2022

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2022-05-24
Sind Studienreisen bei Angestellten als Werbungskosten abzugsfähig?
Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier strenge Voraussetzungen

Private Reisen sind Aufwendungen für die Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Damit eine sogenannte Studienreise als Werbungskosten für einen Dienstnehmer abzugsfähig ist, müssen laut Lohnsteuerrichtlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen.

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.

Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.

Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (z. B. Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Thema Studienreisen zu beachten. So kann unter anderem die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes (z. B. Ärztefortbildung im Wintersportort mit „Ärztesportstunden“) oder die Begleitung durch Familienangehörige ein Indiz für Privatreisen darstellen.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

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2022-05-24
Heimreise aus dem Urlaub: Steuern an der Grenze?
Reisen Sie aus einem EU-Mitgliedstaat ein oder aus einem Drittstaat?

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe BMF-App). Achtung: Das Vereinigte Königreich von Großbritannien gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staaten.

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden übersteigen, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land, aus dem man einreist, finden Sie in der App des Finanzministeriums – der BMF-App.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: beeboys - stock.adobe.com

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2022-05-24
Haftung wegen Wechsel des zugesagten Operateurs
Operation des betroffenen Patienten durch Assistenzarzt

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde zwischen Arzt und Patient vereinbart, dass die Operation vom Oberarzt persönlich durchgeführt werde; dies wurde auch im Zuge des Aufklärungsgespräches so vereinbart. Weiters war im konkreten Fall klar, dass der Patient dem medizinischen Eingriff auch nur unter dieser Bedingung zugestimmt hat. Dennoch operierte der Assistenzarzt den betroffenen Patienten. Im Gerichtsverfahren war nun die Frage zu klären, ob eine Einwilligung des Patienten unter diesen Umständen vorgelegen sei oder ob über diese Tatsache aufzuklären gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist primär die Grundlage für die Frage der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht bei medizinischen Eingriffen. Wiederum setzt die Einwilligung eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Für den OGH war die Beurteilung der Vorinstanzen – wonach sich die Beschränkung der Einwilligung des Klägers auf die Operation durch den Oberarzt und dessen persönliche Durchführung bezog – nicht korrekturbedürftig. Es ist somit auch unerheblich, ob die Operation lege artis erfolgte, weil der Spitalsträger allein schon deswegen haftet, weil eine Verletzung von Schutzgesetzen vorlag.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Syda Productions - stock.adobe.com

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2022-05-24
Kulturlinks – Sommer 2022
Kulturveranstaltungen - Sommer 2022

Sommerspiele Melk

www.wachaukulturmelk.at/de/sommerspielemelk 

15.6.-30.7.2022

Besuchen Sie eines der traditionsreichsten Theaterfestivals Österreichs und lassen Sie sich den Sommer über von den unterschiedlichen Kulturereignissen in der Wachauarena Melk verzaubern. Es wartet eine einzigartige Kulisse auf Sie, mit direktem Blick auf das Welterbe Stift Melk.

Afrika Tage 

www.stadt-wien.at/veranstaltungen/festival/afrika-tage-wien 

22.7.-8.8.2022

Im Sommer verwandelt sich die Wiener Donauinsel bereits zum 18. Mal in ein Zentrum der afrikanischen Kultur. Es erwarten Sie verschiedene Tanz-Workshops, Konzerte und afrikanische Speisen. Wer Lust auf ein bisschen Urlaubsfeeling und eine bunte Farbwelt hat, ist hier genau richtig.

Eisklang

www.eisklang.at

5., 12., 19., 26.8.2022

Der August steht in diesem Jahr im Sinne der Klassik. Erleben Sie auch heuer wieder mit der Konzertreihe „Eisklang“ ein einmaliges akustisches und optisches Ereignis und lauschen Sie den Klängen von Beethoven, Mozart, Bach und Haydn in einem atemberaubenden Ambiente.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Marc Kunze - stock.adobe.com

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Frühling 2022
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2022-02-25
Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2021 Geld vom Finanzamt zurückholen
Durch die Steuerreform wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 noch attraktiver

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:

Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit

Hier sind z. B. Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Bei Tätigkeit im Homeoffice (Voraussetzung: zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause gearbeitet) können auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes (maximal € 300,00) und allenfalls Differenzwerbungskosten beim steuerlichen Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Kinder

€ 1.500,00 sind als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 500,00 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag: € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind, und für die sie keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (Kinder) ist für Arbeitnehmer u. a. der Verkehrsabsetzbetrag relevant, dessen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekommen so bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rück-erstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Kurhan- stock.adobe.com

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2022-02-25
Welche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb sind für den Arbeitnehmer steuerfrei?
Richtlinien beschreiben die Möglichkeiten von steuerfreier Gesundheitsvorsorge

Von der Einkommensteuer befreit sind der geldwerte Vorteil aus

  • der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
  • zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,

die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Die Lohnsteuerrichtlinien als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen dazu unter anderem Folgendes aus:

  • Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag, liegt steuer-pflichtiger Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug bezieht.
  • Zielgerichtet: Angebote haben ein im Vorfeld definiertes Ziel (z. B. Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung usw.) zu verfolgen.
  • Wirkungsorientiert: Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich belegt sein. Der Anbieter muss zur konkreten Leistungserbringung qualifiziert und berechtigt sein.
  • Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen. Dies ist seit der letzten Wartung der Richtlinien auch der Fall, wenn die Rechnung für eine Maßnahme auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und der Arbeitnehmer lediglich für den Arbeitgeber in Vorlage tritt.

Die Angebote können im Konkreten laut Meinung des Finanzministeriums nur folgende Handlungsfelder umfassen:

  • Ernährung wie Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung oder Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Nicht steuerfrei sind z. B. Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, für Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder Allergietests, reine Koch- und Backkurse.
  • Bewegung, wie Maßnahmen zur Um-setzung der nationalen Bewegungsempfehlungen und Reduktion von Erkrankungsrisiken. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (z. B. Jahrespauschale, Monatspauschale).
  • Sucht (Raucherentwöhnung): Angebote müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.
  • Psychische Gesundheit: Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.

Je Handlungsfeld listen die Lohnsteuerrichtlinien auch detailliert auf, welche Berufsgruppen die Maßnahmen durchzuführen haben.

Impfungen sind jedenfalls steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Covid-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies ebenfalls steuerfrei.

Wenn der Arbeitgeber im weit überwiegend eigenen Interesse Untersuchungs- oder Impfkosten trägt, ist dies kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wie z. B. bei vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Impfungen zur Vermeidung einer Berufskrankheit.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Rumkugel - stock.adobe.com

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2022-02-25
Können die Kosten eines operativen Eingriffs in einer Privatklinik eine außergewöhnliche Belastung sein?
Neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs

Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Die Aufwendungen müssen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.

Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind diese laut Lohnsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen. Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich dazu kürzlich diesbezüglich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:

Ein 91-jähriger Steuerpflichtiger machte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Operation an der Halswirbelsäule, welche in einer Privatklinik durchgeführt wurde, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht Folge. Die Finanz wollte eine Entscheidung des VwGHs.

Der VwGH befand nun unter anderem: Das Bundesfinanzgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, ohne die gegenständliche Operation hätte es zu einem schweren neurologischen Defizit mit Lähmungen bis zur Querschnittlähmung kommen können. Dabei stützte es sich auf die Bestätigung eines Facharztes, welche auch attestiert, dass die Operation im öffentlichen Bereich nur sehr eingeschränkt durchgeführt werde und eine aus neurologischer Sicht absolute Dringlichkeit vorgelegen habe. Im Hinblick auf die – auch aufgrund des Alters der mitbeteiligten Partei – gebotene Eile erachtete das Bundesfinanzgericht das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die zeitnahe Operation in einer Privatklinik für gegeben. Diese Argumentation stieß beim VwGH auf keine aufzugreifenden Bedenken.

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Betriebliche Einkünfte: Was bringt das neue Arbeitsplatzpauschale?
Kosten des Arbeitsplatzes zu Hause pauschal von der Steuer absetzen

Ab 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus. Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt pro Jahr:

  • € 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Damit sind sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
  • € 300,00, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 pro Jahr abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Stand: 25. Februar 2022

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2022-02-25
Kulturlinks – Frühling 2022
Kulturveranstaltungen - Frühling 2022

www.b-jazz.com

Jazzwoche Burghausen

22.-27.3.2022

Die Festival-Playlist der 51. Internationalen Jazzwoche in Burghausen spricht für sich selbst und ist Garant für eine unvergessliche Woche in der Herzogsstadt an der deutsch-österreichischen Grenze: Moka Efti Orchestra Feat. Severija, Kai Strauss & The Electric Blues Allstars, Jungle by Night, Joy Denalane, Chelsea Carmichael Band u.v.m.

kunstgarten.at/events/schau-auf-mich-erkenne-dich-14/

Kunstgarten Graz

bis 1.5.2022

Im Rahmen der Grazer Ausstellung „Schau auf mich, erkenne dich“ trifft man auf Arbeiten von Monika Schönbacher-Frischenschlager, Kathrin Lorenz, Frida Kahlo und Louise-Élisabeth Vigée-Lebrun. Die Werke der Portraitkünstlerinnen können in der Street Gallery unter freiem Himmel entdeckt werden.

www.bregenzerfruehling.com

Tanzfestival Bregenzer Frühling

12.3.-18.5.2022

Zum 35. Internationalen Tanzfestival werden fünf Weltklasse-Compagnien aus den USA, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Österreich in die Welt des Tanzes entführen. Die ausdrucksstarken Performances zeigen die Vielfalt von Bewegungssprachen und Tanzstilen aus aller Welt sowie zwei österreichische Erstaufführungen.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Illustration

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Winter 2021
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2021-11-26
Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2021/2022
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrags (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag
    (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie beispielsweise Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

2. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

4. Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

5. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2022 zu verschieben.

Coronabedingte Sonderregel: Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

6. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

7. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Es empfiehlt sich daher, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

8. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2021 und bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.

9. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 aus.

10. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 26. November 2021

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2021-11-26
Welche Eckpunkte der geplanten Steuerreform betreffen Ärzte besonders?
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt.

Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe wurden nun zur Begutachtung versandt. Die Gesetzwerdung war bei Drucklegung abzuwarten. Hier eine Auswahl von geplanten Änderungen, die für Ärzte besonders relevant sind:

  • Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00. Der Erhöhungsbetrag soll abhängig von der Preisentwicklung der Energiepreise für private Haushalte angepasst werden.
  • Je nachdem wo man wohnt, soll ab 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50 % geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2-Steuer abhängig sein.
  • Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
  • Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
  • Ab 1.7.2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.
  • Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf jährlich € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich). Der Kindermehrbetrag soll künftig auch dann zustehen, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,00 beträgt.
  • Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Erfolg des Unternehmens beteiligt, soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein.
  • Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht werden.
  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % ist ab 2023 bei Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Rahmen von betrieblichen Einkünften geplant. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
  • Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen sollen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Stand: 26. November 2021

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2021-11-26
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2022
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:

Altersgruppe

0 – 3 Jahre

€ 219,00

3 – 6 Jahre

€ 282,00

6 – 10 Jahre

€ 362,00

10 – 15 Jahre

€ 414,00

15 – 19 Jahre

€ 488,00

19 – 28 Jahre

€ 611,00

Stand: 26. November 2021

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2021-11-26
Sozialversicherungswerte 2022 (voraussichtlich)
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

 

€ 485,85
€ 728,78

Höchstbeitragsgrundlage*

täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 189,00
€ 5.670,00
€ 11.340,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

€ 6.615,00

GSVG

Pensionsversicherung FSVG

Höchstbeitragsgrundlage

pro Monat
pro Jahr

Mindestbeitragsgrundlage

pro Monat
pro Jahr

 

 

€ 6 615,00
€ 79 380,00

 

€ 485,85
€ 5.830,20

Unfallversicherung

Beitrag zur Unfallversicherung

monatlich
jährlich

 

 

€ 10,64
€ 127,68

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 26. November 2021

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2021-11-26
Unterbricht eine Krankheit die Versicherungspflicht?
Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht.

Sachverhalt

Ein Arzt, der Sondergebühren bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß FSVG. Im konkreten Fall wurde der Arzt zu einer Zahlung in Höhe von € 1.600,00 verpflichtet. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er im konkreten Zeitraum 1 ½ Monate arbeitsunfähig war. Deswegen konnte er in dieser Zeit auch keine Sondergebühren beziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich sei, weil ein Krankenstand auch nicht vorhersehbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 5 FSVG Personen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (z. B. auch Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei den geregelten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende, taxative Aufzählung handelt.

Conclusio

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Arztes ab. Die Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit ist bei der Ärztekammer anzuzeigen, eine reine Unterbrechung der Berufsausübung wegen Arbeitsunfähigkeit befreit daher nicht ohne weiteres von der Versicherungspflicht, zumal die Ausnahmen, wie bereits erwähnt, im FSVG gesetzlich abschließend geregelt sind.

Stand: 26. November 2021

Bild: Andy Dean - stock.adobe.com

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2021-11-26
Kulturlinks – Winter 2021/2022
20 Jahre Winterfest, Lumagica Innsbruck und KinoSaurier Fantasie und Forschung im Winter

www.salzburg.info/de/veranstaltungen/highlights/winterfest 

20 Jahre Winterfest, Volksgarten Salzburg

9.12.2021 – 8.1.2022

20 Jahre Winterfest in Salzburg müssen gefeiert werden! Wer die besten Zirkusgruppen der Welt sehen möchte, sollte die Chance vom 9.12.2021 bis 8.1.2022 ergreifen und sich in die Welt voll fesselnder Akrobatik, unvergesslicher Bilder und bezaubernder Geschichten entführen lassen.

 

www.innsbruck.info/ 

Lumagica Innsbruck

5.11.2021 – 9.1.2022

Ein Rundweg mit mehr als 300 Lichtobjekten: Auch heuer erwartet Sie ein magischer Lichterpark im Hofgarten Innsbruck. Lassen Sie sich noch bis 9.1.2022 von den leuchtenden Fabel- und Naturwesen, interaktiven Lichtinstallationen und magischen Lichtbildern in den Bann ziehen.

 

www.nhm-wien.ac.at/kinosaurier 

KinoSaurier Fantasie und Forschung

20.10.2021 – 18.4.2022 (Sonderausstellung)

Von den ersten plumpen Modellen bis zu den heute computeranimierten Dinos. Wie sind die Bilder von diesen Urzeitriesen in unseren Köpfen entstanden? Und wie würden sie heute aussehen? Das und vieles mehr beantwortet die Ausstellung im Naturhistorischen Museum in Wien bis 18.4.2022 in einer Reise durch die Filmgeschichte.

Stand: 26. November 2021

Bild: Ju_see - stock.adobe.com

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Herbst 2021
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2021-08-30
Was sind Betriebsausgaben der Ordination?
Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können im Rahmen ihrer Gewinnermittlung Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.

Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können im Rahmen ihrer Gewinnermittlung Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden. Die Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!

Angemessenheitsprüfung

Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.

Privatanteil

Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. der Fall bei den Kosten für einen Pkw im Betriebsvermögen der Ordination, der auch für private Fahrten genutzt wird.

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Meist wird der Gewinn der Ordination mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. In diesem Fall werden Betriebsausgaben in der Regel im Zeitpunkt der Zahlung (Abfluss) steuerlich wirksam.

Von diesem Abfluss-Prinzip sind allerdings auch Ausnahmen zu beachten, wie beispielsweise:

  • Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die zum Jahreswechsel fällig sind (beispielsweise Löhne, Mieten, Zinsen, Versicherungsprämien). Hier sind die Regelungen für eine fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
  • Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
  • Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden (bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und Anschaffungskosten von mehr als € 800,00). Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen.
  • Bei bestimmten Gütern des Umlaufvermögens, wie z. B. Gebäude, Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, werden die Anschaffungskosten erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar.

Beispiele für typische Betriebsausgaben des Arztes

  • Materialien zur Berufsausübung, wie beispielsweise Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen abgezogen werden. Auch Fachliteratur ist absetzbar, aber keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine im Wartezimmer.
  • Kosten, die mit der Beschäftigung von Dienstnehmern zusammenhängen, aber auch Kosten für einen Praxisvertreter
  • Raumkosten, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Instandhaltung für die Ordination
  • Kosten für Mobiltelefon, Internet, Büroaufwand, Porto
  • Kosten zur Bewerbung der Ordination, wie z. B. Inserate
  • Kfz-Kosten, Reisespesen, Fortbildung
  • Betriebliche Versicherungen, wie z. B. eine Haftpflichtversicherung
  • Kosten für Steuerberatung, Lohnverrechnung, Buchhaltung, Rechtsanwalt, Gerichtsprozesse
  • Pflichtbeiträge zur Ärztekammer und zur Sozialversicherung
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für z. B. Geräte und Einrichtung der Ordination
  • Zinsen für betriebliche Schulden.

Stand: 30. August 2021

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2021-08-30
Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?
Für die Einkommensteuervorauszahlung des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommensteuervorauszahlung des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen des Jahres 2020

Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Wenn eine Einkommensteuernachzahlung droht, wäre eine Anzahlung auf die Steuerzahlung zu leisten, um der Verzinsung zu entgehen.

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.

Stand: 30. August 2021

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2021-08-30
Der erste Eindruck: Der Empfangsbereich der Ordination
Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance. Ihr Patient muss sich im Idealfall wohlfühlen. Sympathische Ordinationsmitarbeiter und ein netter Empfang sorgen für einen positiven Einstieg.

Anfahrt

Es beginnt bereits bei der Anfahrt: Neue Patienten profitieren von einem detaillierten Lageplan, den sie bereits bei der Terminvereinbarung von Ihnen erhalten oder sich auf Ihrer Homepage an-sehen können. Ein gut sichtbares Schild im Design der Ordination erleichtert die Suche. Zeit und Stress spart sich Ihr Patient, wenn Sie ihm reservierte Parkplätze anbieten.

Wartezeiten

Wartezeiten sollen vermieden oder möglichst kurz gehalten werden. Falls diese unvermeidbar sind, dann sollten Sie Ihren Patienten einen bequemen Platz und Zeitschriften anbieten. Achten Sie bei Zeitungen und Zeitschriften auf die Aktualität, denn veraltete Aus-gaben wirken unprofessionell.

Aufwendiger wäre schon ein Fernseher an der Wand, wo gerade das Programm eines Nachrichtensenders zu sehen ist. Im Wartebereich sollten Sie auch Visitenkarten auslegen, so machen Sie Weiterempfehlungen einfacher. Ein Faltblatt oder ein Plakat mit Fotos und Namen aller Ordinationsmitarbeiter im Überblick macht sich auch gut. Patienten, die zum ersten Mal bei Ihnen sind, können sich somit gleich ein Bild von ihrem Ansprechpartner machen.

Raumklima

Klimatisierung oder ein Luftbefeuchter verschaffen das richtige Raumklima. Unangenehme Gerüche, etwa von warmen Mahlzeiten der Mitarbeiter, müssen unbedingt vermieden werden. Hier helfen häufiges Lüften, Pflanzen oder Duftkerzen.

Vertrauliche Informationen

Ihre Patienten gehen selbstverständlich davon aus, dass alle Ihre Informationen vertraulich behandelt werden. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Kunden schon im Empfangsbereich nicht das Gefühl bekommen, dass mit Ihren Daten sorglos umgegangen wird. Dies würde durch herumliegende Patientenakten oder Ausdrucke beim Drucker neben dem Wartebereich signalisiert werden.

Freundlichkeit

Wichtiges Aushängeschild eines Unternehmens sind oft die Ordinationsmitarbeiter. Eine freundliche Begrüßung mit einem Lächeln auf den Lippen ist ein guter Einstieg.

Stand: 30. August 2021

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2021-08-30
Wie ist die Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Ordinationsmitarbeiter steuerlich begünstigt?
Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Das Finanzministerium hat nun auch auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten seine Rechtsmeinung zu bestimmten Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten daraus:

  • Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.
  • Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte.
  • Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein. Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.
  • Ein Zuschuss/Beitrag des Arbeitgebers kann auch monatlich mit der Gehaltszahlung bezahlt werden.
  • Ist eine Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung vom Arbeitgeber übernommen, ist dieser Kostenersatz anteilig steuerpflichtig.
  • Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.
  • Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.

Stand: 30. August 2021

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2021-08-30
Pensionierte Ärzte: Steuerliche Begünstigung und COVID-19-Pandemie
Wenn der Arzt das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, so steht ihm ein ermäßigter Einkommensteuersatz zu.

Wenn der Arzt das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,

  • so steht ein ermäßigter Einkommensteuersatz für den Veräußerungs- und Übergangsgewinn über Antrag zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  • unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven, wenn der Betrieb des Arztes aufgegeben und aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen werden.

Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den aus-geübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Eine solche schädliche Erwerbstätigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 oder 2021 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz (Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie) in Österreich tätig werden

Stand: 30. August 2021

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

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2021-08-30
Arzthaftung – Patientin stürzt vor Ordination
Den Facharzt trifft die Pflicht für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination zu sorgen.

Sachverhalt

Die Patientin suchte eine Facharztpraxis auf, stürzte vor der Ordination, weil beim Zugang zur Ordination die sonst ebene Fläche durch eine nicht zu erkennende und optisch nicht hervorgehobene Stufe unterbrochen war.

Aufgrund des Unfalls zog die Patientin als Klägerin den Arzt und den Haus-eigentümer zur Rechenschaft.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, und zwar wie folgt:

Den Facharzt trifft aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages und den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten auch die Pflicht für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination, zumal diese bestehende Gefahr – unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt – für ihn auch voraussehbar war.

Zusätzlich ist auch der Hauseigentümer aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, einen gefahrlosen Zugang zu ermöglichen.

Die Anforderung an die gebotene Sorgfalt darf dennoch auch nicht überspannt werden, wobei dieser Maßstab anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Conclusio

Der zwischen Arzt und Patientin abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch insofern Schutz- und Sorgfaltspflichten, die besagen, dass der Zugang zur Ordination und die Benützung des Stiegenhauses gefahrlos möglich sind. Vor allem ist entscheidend, ob allfällige drohende Gefahren für den Arzt erkennbar waren.

Stand: 30. August 2021

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2021-08-30
Kulturlinks – Herbst 2021
Almabtrieb der Lipizzaner, Gartensommer und Osterfestspiele Salzburg im Herbst

www.srs.at

Almabtrieb der Lipizzaner

18.9.2021, Köflach

Das Lipizzanergestüt Piber ist immer eine Reise wert. Am 18.9.2021 ist jedoch ein ganz besonderer Tag, denn die Junghengste kehren von ihrer Sommerfrische zurück. Beim Almabtrieb aus 1.470 Meter Seehöhe werden sie von Gästen und Einheimischen ins Tal begleitet.

 

www.ursinhaus.at

Gartensommer

bis 30.9.2021, Langenlois und Schiltern

Im niederösterreichischen Gartensommer werden Besucher in eine grüne Welt entführt, die man so nicht kennt. Die liebevoll angelegten Erlebnis- und Schaugärten laden zum Entdecken und Verweilen ein. Auch im Rosengarten und im Therapiegarten findet man immer wieder Plätze zum Entspannen.

 

www.osterfestspiele-salzburg.at

Osterfestspiele Salzburg im Herbst

29.10.-1.11.2021

Die Osterfestspiele Salzburg gibt es seit mehr als 50 Jahren. Zum ersten Mal in der Festivalgeschichte werden die Festspiele im Herbst stattfinden. Im Zentrum stehen Werke von Wolfgang Amadeus Mozart, Felix Mendelssohn Bartholdy sowie Robert Schumann.

Stand: 30. August 2021

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Sommer 2021
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2021-05-27
Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?
Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen.

Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:

  • Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
  • Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
  • Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
  • Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Ordination
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
  • Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.

Stand: 27. Mai 2021

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2021-05-27
Wie lange muss ich Belege der Ordination aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a des Umsatzsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 27. Mai 2021

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2021-05-27
Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden.

Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.

Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.

Wie und in welcher Höhe wird besteuert?

Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. Die erzielten Kursgewinne werden in diesem Fall dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.

Im privaten Handel mit Kryptowährungen sind erzielte Kursgewinne dagegen steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.

Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.

Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!

Stand: 27. Mai 2021

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2021-05-27
Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?
Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht.

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

Stand: 27. Mai 2021

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2021-05-27
Keine Haftung des Belegspitals für Belegarzt
Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf.

Sachverhalt

Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf. Dieser Arzt legte dem Patienten eine Operation im –  von der Erstbeklagten betriebenen – Medizinischen Zentrum nahe und bot zugleich einen Termin für die Operation an. Bereits am nächsten Tag kontaktierte der Patient neuerlich die Ordination und vereinbarte mit einer Angestellten des Arztes einen Termin für eine stationäre Aufnahme im Belegspital.

Im Zuge der Behandlung im Krankenhaus wurde der Arzt als behandelnder Arzt angeführt, das Informationsschreiben unterfertigt, in welchem ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen wurde, dass das Belegkrankenhaus die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, die stationäre Versorgung gewährleiste und lediglich für die sogenannte sekundäre medizinische Betreuung zuständig sei. Die medizinische Behandlung liegt jedoch im allgemeinen Verantwortungsbereich des Belegarztes.

In der Folge klagte der Patient jedoch das Belegkrankenhaus als Erstbeklagte sowie deren Haftpflichtversicherung als Zweitbeklagte auf Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte jedoch ein Belegarztverhältnis fest, weswegen die gerichtlichen Schritte gegen den Belegarzt zu richten gewesen wären. Die Klage wurde abgewiesen.

Auch das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Begründung, dass der Behandlungsvertrag zwischen Belegarzt und Kläger stillschweigend zustande kam und zudem das Informationsschreiben eindeutig die Belegarztsituation im Sinne der Rechtsprechung erläutere.

Conclusio

Das System des Belegarztes ist ein Beispiel dafür, dass ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt mit der Konsequenz, dass der Belegarzt die Behandlung eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt.

Der Anstaltsträger haftet daher nicht für allfällige Kunst- und Aufklärungsfehler des Belegarztes.

Stand: 27. Mai 2021

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2021-06-07
Kulturlinks – Sommer 2021
Im Sommer 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

www.hoehenrausch.at

Höhenrausch 2021

6.5.-17.10.2021, Linz

Der diesjährige Linzer Höhenrausch nimmt uns mit an einen ganz besonderen Ort: 40 nationale wie internationale Künstlerinnen und Künstler schaffen mit ihren Werken ein weltliches Paradies und laden auch in diesem Jahr wieder dazu ein, ihre Kunst hautnah mit allen Sinnen zu erleben.

www.bundesmuseencard.at

Bundesmuseen-Card

bis 31.8.2021, Wien

Eine Karte, acht Museen! Die Wiener Museen sind endlich wieder geöffnet und bieten Besucherinnen und Besuchern mit der Bundesmuseen-Card für nur € 19,00 (statt € 59,00) ein besonderes Angebot! Sie bekommen die Aktions-Karte bis zum 31.8. entweder direkt in den teilnehmenden Bundesmuseen oder online unter: www.bundesmuseencard.at

www.szene-salzburg.net

Sommerszene 2021

8. - 25. Juni 2021, Salzburg

2021 soll auch für Salzburg wieder ein Jahr voller kultureller Highlights werden. Eines davon ist die Sommerszene, welche 2021 erneut einen gelungenen Mix aus zeitgenössischer Kunst, Tanz, Theater und Aufführung auf die Beine stellen wird.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Romolo Tavani - Fotolia.com

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Frühling 2021
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2021-02-24
Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?
Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.

Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:

Einkommensteuer

  • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer wurde mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert.
  • Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.
  • Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.
  • Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.
  • Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt nun die höhere Grenze aus 2019.
  • Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zu einem Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.
  • Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Umsatzsteuer

  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind befristet (bis 31. Dezember 2022) echt steuerfrei.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1. Jänner 2021 10 %.
  • Der Nationalrat hat Ende Jänner zudem beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0 % ermäßigt wird.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.
  • Erhöhung in unterschiedlichen Bereichen, wie z. B. Erhöhung des Höchststeuersatzes für Krafträder und Pkw.
  • Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst.
  • Die neuen Regelungen zur NoVA finden ab 1. Juli 2021 Anwendung (mit Übergangsregelung).

Zu den Änderungen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bezüglich Stundungen und Ratenzahlungen beachten Sie bitte einen eigenen Artikel zum Thema „Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?“

Stand: 24. Februar 2021

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2021-02-24
Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wie jene von Ärzten, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Für die Veranlagung 2020 gilt:

Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. bei ärztlicher Tätigkeit 20 % der Betriebseinnahmen.

Ab der Veranlagung 2021 gilt:

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr

  • die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder
  • nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer

  • den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)

keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen auch hier für Dienstleistungsbetriebe wie ärztlicher Tätigkeit nur 20 % (höchstens € 8.400,00).

Stand: 24. Februar 2021

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e136763
2021-02-24
Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?
Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert.

Steuerzahlungen

Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Zusätzlich werden für alle in der Zwischenzeit – 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. März 2021 verschoben.

Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten.

Für die bis 31. März 2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Anträge für Phase 1 des Ratenzahlungsmodels (Entrichtung in 15 Monatsraten) müssen zwischen 4. März 2021 und 31. März 2021 gestellt werden.

Sozialversicherungsbeiträge an die Gesundheitskasse

Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert.

Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.

Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die Eckpunkte der neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

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2021-02-24
Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten
Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:

  • Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
  • Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Svetlana - stock.adobe.com

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2021-02-24
Angestellte Ärzte: Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2020 Geld vom Finanzamt zurückholen
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2020 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige ausgewählte Tipps geben, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Kinder

€ 1.500,00 sind als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 500,00 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag: € 494,00 p. a bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind, und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.

Werbungskosten für ihre Arzttätigkeit

Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig. Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Liudmila Dutko - stock.adobe.com

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2021-02-24
Kulturlinks – Frühling 2021
Im Frühling 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

www.klanglicht.buehnen-graz.com

Klanglicht-Festival 2021

30.4.-2.5.2021, Graz

Das Kunstfestival der Bühnen Graz taucht die steirische Hauptstadt in Installationen aus Licht, Klang und Farben. 2021 verlässt das Festival of Sound and Vision die Innenstadt und bespielt eine neue Route von der Erzherzog-Johann-Brücke an der Mur bis hin zum Schloss Eggenberg.

2. Kremser Musikfrühling

28.-29.5.2021

Endlich Frühling! Bereits zum zweiten Mal bietet die Open-Air-Bühne einmalige Musikkonzerte vor der Kulisse des Steinertors in Krems. Der Kremser Südtirolerplatz verwandelt sich in eine Freiluftbühne, auf der Top-Acts der deutschsprachigen Musikszene wie die Seer und Silbermond zu erleben sein werden.

www.albertina.at

The Essl Collection

bis 14.3.2021, Albertina, Wien

Die ALBERTINA MODERN steht bis Mitte März ganz im Zeichen der Sammlung Essl. Zu entdecken gibt es Werke von Antoni Tàpies, Maria Lassnig, Georg Baselitz, Alex Katz, Fang Lijun, Annette Messager und Nam June Paik – von den 1960er-Jahren bis heute.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Illustration

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Winter 2020
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2020-11-25
Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2020/2021
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Das Jahr 2020 war gekennzeichnet durch die COVID-19-Krise. Der Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr kurzfristig mit einer Flut von Gesetzesänderungen und Förderprogrammen reagiert. Viele dieser Regelungen sind laufenden kurzfristigen Änderungen unterworfen. Wir haben daher davon abgesehen, alle COVID-19-Regelungen in diese Steuertipps aufzunehmen, da deren Gültigkeit bei Drucklegung nicht absehbar war. Wir verweisen hier auf das Onlineangebot und die individuelle Beratung unserer Kanzlei.

  1. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
  2. Für voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 Ihrer Ordination kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung der Steuern des Jahres 2019 schon jetzt eine COVID-19-Rücklage als Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Abzugsposten ist bei der Veranlagung 2020 wieder hinzuzurechnen. Hier ist jedenfalls eine Vergleichsrechnung ratsam.
  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2020 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  4. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
  5. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu verschieben.
  6. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 aus.
  7. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

    Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

    Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Für Investitionen bis zum 31. Dezember sind dieses Jahr viele Faktoren zu beachten:

  1. Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung von höchstens 30 % möglich.
  2. Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
  3. Die COVID-19-Investitionsprämie kann für bestimmte Neuinvestitionen, für die erste Maßnahmen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden, beantragt werden. Sie beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Hier sind einige Fristen und eine umfangreiche Förderrichtlinie zu beachten.
  4. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2021 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2020 und bis zum 31.12.2020, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.

Stand: 25. November 2020

Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com

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2020-11-25
Sozialversicherungswerte 2021 (voraussichtlich)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
ASVG
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 475,86
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 713,79
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 185,00
monatlich € 5.550,00
jährlich für Sonderzahlungen € 11.100,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.475,00
GSVG
Pensionsversicherung FSVG  
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 6.475,00
pro Jahr € 77.700,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 574,36
pro Jahr € 6.892,32
Unfallversicherung € 11.100,00
Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 10,42
jährlich € 125,04

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 25. November 2020

Bild: Elnur - stock.adobe.com

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2020-11-25
Aufklärungsmaßstab bei Kosmetikbehandlung
Selbst statistisch unwahrscheinliche Risiken können relevant sein.

Sachverhalt

Die Patientin ließ sich zur Verminderung des Fettgewebes – mittels einer nicht invasiven Kälteanwendung – beide Oberschenkelinnenseiten behandeln.

Nach diesem Eingriff verblieben jedoch Kontureffekte. Die Patientin suchte daraufhin einen Facharzt auf, der diese Kontureffekte behob und ein Honorar in Höhe von € 2.500,00 verrechnete. Sie begehrte im Klageweg den Ersatz dieser Kosten, Schmerzengeld und sonstige Unkosten. Ihrer Begründung nach hätte sie dem Eingriff – bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung – nicht zugestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich unterliegen Behandlungen, die aus medizinischen Gründen nicht geboten sind und nur das optische Erscheinungsbild verbessern sollen, einem sehr strengen Aufklärungsmaßstab. Selbst statistisch unwahrscheinliche Risiken können relevant sein.

Im konkreten Fall hat das Erstgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das Urteil bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat die Aufklärung umso weitreichender zu erfolgen, je weniger dringlich die Behandlung ist. Gerade bei kosmetischen Eingriffen werden daher sehr hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt.

Stand: 25. November 2020

Bild: Sikov - stock.adobe.com

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2020-11-25
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2021
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 3 Jahre € 213,00
3 – 6 Jahre € 274,00
6 – 10 Jahre € 352,00
10 – 15 Jahre € 402,00
15 – 19 Jahre € 474,00
19 – 28 Jahre € 594,00

Stand: 25. November 2020

Bild: Rido - stock.adobe.com

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2020-11-25
Kulturlinks – Winter 2020
Im Winter 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Mural Harbor, Linz

Ganzjährig

Die Graffiti-Kunst am Linzer Handelshafen ist weltbekannt. Noch bis zum 12.12.2020 kann hier auf 2500 Quadratmetern die beeindruckende Urban Art Ausstellung im M.A.Z – dem Museum auf Zeit – besucht werden. Außerdem gibt es zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, die großflächigen Kunstwerke bei einer geführten Tour zu Fuß oder vom Schiff aus zu erleben.

www.salzburgmuseum.at

100 Jahre Salzburger Festspiele, Salzburg

bis 31.10.2021

Ein ganzes Jahrhundert Salzburger Festspiele – wenn das kein Grund zum Feiern ist! Das Museum Salzburg widmet diesem Jubiläum eine eigene Landesausstellung und beleuchtet die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Salzburger Festspiele. Zusätzlich gibt es viel Interessantes aus den letzten hundert Jahren zu entdecken.

www.vienna-trips.at

Stadtrundgang zur Geisterstunde, Wien

bis 5.2.2021

Wien mal ganz anders und unter freiem Himmel erleben – diese Stadtführung bietet auch für echte Wiener noch neue Einblicke: Lernen Sie das historische Wien im Hinblick auf Mythen und dunkle Legenden kennen. Immer freitags ab 22:00 Uhr haben Sie die Chance, gruselige Orte zu erkunden und bekannte Sehenswürdigkeiten von einer ganz neuen Seite zu betrachten.

Stand: 25. November 2020

Bild: Ju_see - stock.adobe.com

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