Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wurden steuerliche Entlastungsmaßnahmen von der Bundesregierung beschlossen. Neben Anpassungen der Tarifstufen und Absetzbeträgen wird auch die steuerliche Begünstigung von Überstunden ausgeweitet. - Konkret wird der monatliche steuerfreie Freibetrag für Überstundenzuschläge von € 86,00 dauerhaft auf € 120,00 angehoben. Zeitlich befristet für eine Dauer von zwei Jahren (2024 und 2025) sind die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohns mit insgesamt maximal € 200,00 (bisher 10 Überstunden pro Monat) steuerfrei.
E-Autos, E-Motorräder sowie E-Fahrräder sind sachbezugsfrei. Durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde klargestellt, dass diese Sachbezugsbefreiung auch im Fall einer Gehaltsumwandlung (Verzicht auf Teil des Bruttogehalts gegen Firmenauto) gilt, solange das verbleibende kollektivvertragliche Mindestgehalt nicht unterschritten wird. - Konkret können mit der Überlassung eines E-Fahrzeuges für Mitarbeiter mit Gehaltsumwandlung bzw. statt einer Gehaltserhöhung beträchtliche Beträge an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen gespart werden und dies somit insbesondere als Personalgewinnungsmaßnahme für besser verdienende Mitarbeiter interessant sein. Neben der Sozialversicherungsbeitragsfreiheit für den Dienstnehmer gilt die Befreiung auch für Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer für den Dienstgeber.
Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter für Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen werden ab 1.1.2024 zunächst um einen Prozentsatz in Höhe von 8,9 % und je nach Verwendungsgruppe weiters um Fixbeträge von € 10,00 bis € 20,00 erhöht. Im Zuge der aktuellen Lohnverhandlungen signalisiert Finanzminister Magnus Brunner eine Bereitschaft zur Fortsetzung der steuer- und abgabenfreien Teuerungsprämie. - Konkret ist demnach geplant, dass Teuerungsprämien für Mitarbeiter im Jahr 2024 bis zu € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei bleiben sollen (wie bereits in den Jahren 2022 und 2023), allerdings nur dann, wenn der gesamte Betrag auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht.
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