Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde gestern im Nationalrat die Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 5% für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet beschlossen.
Der ermäßigte Steuersatz soll für alle Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe anwendbar sein, welche zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
1) Gastronomie und Beherbergung
Im Bereich der Gastronomie ist die Abgabe von allen Speisen und Getränken mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt, wenn eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist oder wenn die Ausgabe von Speisen bzw. der Ausschank von Getränken von einer anderen Gewerbeberechtigung (z.B.: Bäcker, Fleischer, Konditor) zusätzlich umfasst werden.
Auch Tätigkeiten, für welche kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B.: Schutzhütten) oder welche von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (z.B.: Buschenschank), sind vom Anwendungsbereich umfasst. Des weiteren entfällt die Zusatzsteuer auf Getränke in der landwirtschaftlichen Gastronomie (z.B.: Almausschank, Buschenschank).
Grenzfall Tankstelle: Bei Tankstellen stellt sich insgesamt die Frage, ob die dabei verabreichten Speisen und Getränke dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Grundvoraussetzung für den ermäßigten Steuersatz ist jedenfalls eine entsprechende Gewerbeberechtigung für den Bereich Gastronomie, die im Regelfall bei Tankstellen vorliegt. Unter dieser Voraussetzung sollten unseres Erachtens nach unverpackt verabreichte Lebensmittel sowie offen verabreichte Getränke unter die Begünstigung fallen. Entsprechende Klarstellungen stehen noch aus. Tabak ist von der Begünstigung ausgenommen.
Grenzfall Handelsbetrieb: Bei Handelsbetrieben stellt sich insgesamt die Frage, ob die dabei verabreichten Speisen und Getränke dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Gewerbetreibende, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht laut Gewerbeordnung das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und Getränke auszuschenken, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze zum Genuss von Speisen und Getränken bereitgestellt werden. Unter dieser Voraussetzung sollten unseres Erachtens nach unverpackt verabreichte Lebensmittel sowie offen verabreichte Getränke unter die Begünstigung fallen. Entsprechende Klarstellungen stehen noch aus. Tabak ist von der Begünstigung ausgenommen.
Wie im Falle einer Prüfung die offene Verabreichung nachzuweisen sein wird, bleibt offen. Unseres Erachtens wird wohl ein höherer Preis für offen verabreichte Speisen und Getränke eine starke Indizwirkung (Bedienungszuschlag) haben.
Wir weisen darauf hin, dass diese Auslegungen auf den derzeit verfügbaren Informationen beruhen und leider in Zeiten wie diesen, jederzeit mit Änderungen gerechnet werden muss.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Reinigung, Beleuchtung, Beheizung) sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt der damit zusammenhängenden Nebenleistungen, wofür in der Regel ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.
Im Bereich der Beherbergung soll nicht nur für die gewerbliche Beherbergung in Hotels und Gaststätten die umsatzsteuerliche Begünstigung in Anspruch genommen werden können, sondern auch für die Privatzimmervermieter und Überlasser von Ferienwohnungen und -appartements insoweit diese die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllen. Das bedeutet, dass die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen es dem Gast ermöglichen muss, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen sich an einem Ort vorübergehend aufzuhalten.
Die bloße dauerhafte Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10%. Vom Anwendungsbereich ist weiters die Abstellung von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z.B.: im Winter, wenn nicht campiert wird) ausgenommen.
2) Kultur- und Publikationsbereich
Der ermäßigte Steuersatz kommt bei den nachfolgenden Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerben für den Kultur- und Publikationsbereich zur Anwendung:
Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
Zeitungen und andere periodische Druckschriften auch mit Bildern oder Werbung
Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern gebunden
Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten und Globen
Künstlerische Fotografien, wobei diese signiert sowie nummeriert sind und die Gesamtanzahl der existierenden Abzüge insgesamt nicht 30 überschreiben darf
Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
Einfuhr von Kunstgegenständen und zwar von Gemälden und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, von Collagen, von Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, von Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, von Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern sowie von Originalstichen, -schnitten und steindrucken
Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
Filmvorführungen
Der Besuch eines Museums, von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
Zirkusvorführungen und die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
Um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen physischen und digitalen Publikationen zu vermeiden, ist der
ermäßigte Steuersatz auch für
elektronische Bücher (inklusive Hörbücher) anwendbar.
3) Registrierkassa und Belegausstellung
Grundsätzlich müssen die Steuersätze in der Registrierkassa entsprechend angepasst werden.
Es bestehen laut Finanzministerium aber auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörde erfüllt werden. Einen allgemein gültigen bzw. verpflichtenden Mustertext für diese Textanmerkungen gibt es nicht.
Falls im Kassensystem der korrekte Umsatzsteuersatz nicht hinterlegt werden kann, empfehlen wir beim betreffenden Produkt keinen Steuersatz zu hinterlegen und in der Textzeile einen Vermerk (z.B.: "Oben angeführte Speisen und Getränke enthalten 5% Umsatzsteuer") zu erfassen.
Sollte jedoch ein erhöhter Steuersatz (10%, 13% oder 20%) auf den Belegen ausgewiesen werden, wenn laut dem neuen Gesetz nur 5% Umsatzsteuer geschuldet werden und kein zusätzlicher Vermerk auf den Belegen bezüglich des gesenkten Steuersatzes ersichtlich ist, entsteht eine erhöhte Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung.
Achtung: Noch offene Leistungen bis einschließlich 30. Juni 2020 sind mit den alten Umsatzsteuersätzen 10% und 20% zu fakturieren.
Weitere Detailfragen bezüglich diverser Sondersachverhalte und Umsetzungen befinden sich derzeit noch in Abklärung.
Sobald wir diesbezüglich neue Informationen vorliegen haben, werden wir Sie darüber informieren.