Begünstigungsschädliche Betriebe eines gemeinnützigen Vereins

Abhängig von der Art, vom Umfang und vom Verhältnis der jeweiligen Tätigkeit zum Vereinszweck können diese steuerlichen Begünstigungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden:

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellt somit etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins dar. Für die Gewinne bzw. Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuerpflicht.

Entbehrliche Hilfsbetriebe

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste.
Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Zufallsüberschüsse – im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb – der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind allerdings insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000/Kalenderjahr nicht übersteigen. Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, wobei jedoch auch die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können.

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Werden vom Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, spricht man von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Vereinskantinen).
Derartige Betriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages in Höhe von € 10.000/Kalenderjahr. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

Um die begünstigungsschädliche Wirkung für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte von der Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes Gebrauch gemacht werden. Diese Variante bietet darüber hinaus den Vorteil, steuerschädliche Geschäftsbetriebe in ein rechtlich klares Umfeld mit einer klaren Organisationsstruktur und eindeutigen Verantwortlichkeiten einzubetten.

Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

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