Einschränkung der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine und Parteien

Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereinsfeste sind in Zukunft bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Bisher galt dieser Ausnahme nur bis  zu einem Ausmaß von 48 Stunden pro Jahr. Für Feste im ortsüblichen Ausmaß, bis zu einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00, gilt diese Befreiung auch für Feste von politischen Parteien,wenn die Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.

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