Keine Registrierkassenpflicht für Buschenschänken

Nur unter folgenden Voraussetzungen kann bei einem Buschenschankbetrieb von der Registrierkassenpflicht abgesehen werden:
Die Buschenschankumsätze dürfen pro Kalenderjahr maximal netto EUR 30.000 betragen und der Buschenschank darf maximal 14 Öffnungstage im Kalenderjahr haben.

Zu beachten gilt allerdings, dass davon unberührt die Registrierkassenpflicht für den Weinbaubetrieb bestehen bleibt!


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