Ausgabe: 19/2018

Kapitalerträge von ausländischen Depots

 

Werden Kapitalerträge auf einem ausländischen Wertpapierdepot vereinnahmt, muss der Privatanleger die Erträge im Nachhinein in seiner Steuererklärung anführen.

Werden Kapitalerträge von Privatpersonen auf einem inländischen Wertpapierdepot gutgeschrieben, wird vom inländischen Kreditinstitut automatisch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% einbehalten. In diesen Fällen müssen die erzielten Kapitalerträge (wie etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.

Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot dagegen sind in die österreichische Einkommensteuererklärung selbst dann aufzunehmen, wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch die ausländische Quellensteuer auf die in Österreich zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden. Die Finanz hat festgelegt, dass der Anrechnungsbetrag 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen darf.

Beispiel

Ein österreichischer Privatanleger bezieht im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus deutschen Dividenden in Höhe von € 2.000 (vor Abzug der Quellensteuer). Die Gutschrift erfolgt auf einem Depot bei einer deutschen Bank. Die einbehaltene deutsche Quellensteuer beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, somit insgesamt € 610.
Der Dividendenertrag in Höhe von € 2.000 ist unabhängig von einem Steuerabzug in Deutschland im Rahmen der österreichischen Einkommensteuererklärung zu veranlagen. Die Besteuerung in Österreich erfolgt in Höhe von 27,5%. Die KESt beträgt somit € 550.

Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland werden jedoch 15% Quellensteuer (= € 300) auf die österreichische KESt angerechnet. Die verbleibenden 12,5% an Kapitalertragsteuer (= € 250) werden an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt. Da die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher ist als die laut dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare Steuer, kann die Rückerstattung des übersteigenden Betrages in Höhe von 10 % (exklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% somit € 200) in Deutschland beantragt werden. Eine Rückerstattung des Solidaritätszuschlages ist nicht möglich.

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen

Werden in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt, können nicht nur abgabenrechtliche Nachteile in Form von Steuernachzahlungen, sondern auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Achtung: Die Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Liechtenstein sind zuletzt aufgehoben bzw. geändert worden. Wurde im Zuge des Steuerabkommens das Modell des Einbehalts einer Abgeltungssteuer gewählt, ist dies nunmehr hinfällig. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige bzw. ansässige Personen müssen seit 2017 auch ihre in der Schweiz bzw. Liechtenstein erzielten Erträge in der österreichischen Steuererklärung bekanntgeben.

 

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